Fünf junge Männer stehen ab dem 27. April wegen Sabotageakten am Glasfaserkabelnetz und zahlreichen weiteren Delikten vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. Die fallführende Staatsanwältin muss nicht in den Ausstand treten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Valentin ...
Fünf junge Männer stehen ab dem 27. April wegen Sabotageakten am Glasfaserkabelnetz und zahlreichen weiteren Delikten vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. Die fallführende Staatsanwältin muss nicht in den Ausstand treten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Valentin Zumsteg
RHEINFELDEN/FRICKTAL. Es ist einer der grössten und umfangreichsten Fälle, die in den letzten Jahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden verhandelt wurden: Ab dem 27. April müssen sich fünf junge Männer verantworten, die sich in ihrem Chat «Wolfsrudel» nannten. Die Hauptbeschuldigten sollen zwischen 2022 und 2024 eine Vielzahl von Delikten begangen haben. Unter anderem wird ihnen gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache teils versuchte Brandstiftung, Störung des öffentlichen Verkehrs und mehrfache versuchte Erpressung vorgeworfen. Sie werden weiter beschuldigt, im Dezember 2023 mehrfach das Glasfaserkabelnetz in Rheinfelden durchschnitten zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die drei Hauptbeschuldigten – von denen zwei seit längerem in Haft sind – Freiheitsstrafen von zehn, acht und sechs Jahren (die NFZ berichtete).
Entscheid weitergezogen
Noch bevor der Fall am Bezirksgericht Rheinfelden verhandelt wird, beschäftigte er schon mehrfach das Aargauer Obergericht und das Bundesgericht. Im Januar 2026 rügten die Richter in Lausanne die lange Dauer zwischen Anklageerhebung und der Hauptverhandlung. Trotzdem kam der Hauptangeklagte nicht frei. Diese Woche hat das Bundesgericht nun ein weiteres Urteil in diesem Fall veröffentlicht. Diesmal ging es um ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin. Schon im Januar 2024 hatte der Verteidiger eines Angeklagten verlangt, dass die Staatsanwältin in den Ausstand treten muss. Das Aargauer Obergericht wies dieses Gesuch ab. Auch ein zweites Gesuch lehnte das Obergericht im Januar 2026 ab. Diesmal zog der Verteidiger den Entscheid aber ans Bundesgericht weiter. Er verlangte, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben wird; es sei festzustellen, dass die Staatsanwältin als befangen gelte und in den Ausstand zu treten habe.
Beweismanipulation und falsche Anschuldigung?
Hintergrund ist ein Streit um die
Herausgabe von WhatsApp-Dateien vom Mobiltelefon eines Beschuldigten. «Die der Staatsanwältin vorgeworfenen Verfehlungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit der angeblich unvollständigen Wiedergabe der vom Mobiltelefon gespiegelten Chatnachrichten auf den XRY-Dateien sowie deren verweigerte Herausgabe», hält das Bundesgericht dazu im Urteil fest. Der Verteidiger beanstandet weiter die ungeklärte Löschung der WhatsApp-App auf dem Mobiltelefon eines Mitbeschuldigten, die Unterschlagung von entlastenden Beweisen, das Auftauchen von Screenshots sowie das Herstellen von Internetverbindungen während der Sicherstellung des Mobiltelefons und weitere Unregelmässigkeiten. Er beschuldigt die Staatsanwältin diesbezüglich der Beweismanipulation und der falschen Anschuldigung.
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet und weist sie deswegen ab. «Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die fallführende Staatsanwältin beziehungsweise ihr unterstellte Mitarbeiter der Straf behörde Verfahrensfehler begangen haben könnten, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für besonders krasse oder wiederholte Verstösse, die das Ausmass einer wesentlichen Amtspflichtverletzung erreichen», hält das Bundesgericht fest. Ein Ausstand der Staatsanwältin sei daher nicht begründet.