Beim Bericht in der NFZ vom Donnerstag, 5. März, über das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Stein wegen der Wasserversorgung war die Formulierung im Titel auf Seite 1 nicht korrekt.
Die Beschwerde wurde nicht abgewiesen, sondern von der ...
Beim Bericht in der NFZ vom Donnerstag, 5. März, über das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Stein wegen der Wasserversorgung war die Formulierung im Titel auf Seite 1 nicht korrekt.
Die Beschwerde wurde nicht abgewiesen, sondern von der Gemeindeabteilung des Kantons infolge eines Teilrückzugs des Beschwerdeführers als gänzlich abgeschrieben erklärt.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Dezember nach Rücksprache mit der Gemeindeabteilung des Kantons feststellen musste, dass die Beschwerde wegen des juristischen Prozederes nicht innert nützlicher Frist hätte behandelt werden können. Die von ihm verlangte Neu-Vorlage des Projekts vor die Gemeindeversammlung wäre kaum vor Ende dieses Jahres möglich gewesen – somit anderthalb Jahre nach Einreichung der Beschwerde. Das hat er als kontraproduktiv angesehen – und ihn bewogen, die Beschwerde deshalb zurückzuziehen. (nfz)