Die Lichtsignalanlagen an Kantons- und Gemeindestrassen sind alle mit Zusatzeinrichtungen ausgestattet, damit sehbehinderte und blinde Personen die Ampelphasen erkennen. Das teilt der Regierungsrat Mitte-Grossrat Daniele Mezzi auf eine entsprechende Interpellation mit.
Susanne ...
Die Lichtsignalanlagen an Kantons- und Gemeindestrassen sind alle mit Zusatzeinrichtungen ausgestattet, damit sehbehinderte und blinde Personen die Ampelphasen erkennen. Das teilt der Regierungsrat Mitte-Grossrat Daniele Mezzi auf eine entsprechende Interpellation mit.
Susanne Hörth
Im August half Mitte-Grossrat Daniele Mezzi in seiner Wohngemeinde Laufenburg einer sehbehinderten Person über die Strasse, weil die Lichtsignalanlage bei der Kreuzung von der Baslerstrasse in die Kaisterstrasse ausser Betrieb war. Die Person habe sich dankbar für seine Unterstützung gezeigt und erklärt, dass sie bereits rund 15 Minuten warte, hielt Daniele Mezzi in einer Schilderung an den Regierungsrat fest (die NFZ berichtete). Das Schreiben war Teil der Interpellation, in der Mezzi unter anderem erfahren wollte, ob Lichtsignalanlagen im Kanton Aargau sehbehindertengerecht konzipiert sind. Das bejaht der Regierungsrat nun in seiner Antwort. «Im Kanton Aargau werden sämtliche Lichtsignalanlagen auf Kantons- und Gemeindestrassen seit jeher mit taktilen Signalgebern für Sehbehinderte ausgerüstet.» Damit macht die Kantonsregierung gleichzeitig deutlich, dass es keine Anlagen gibt, die nicht entsprechend ausgerüstet sind.
Sollte eine Lichtsignalanlage aufgrund einer Störung ausser Betrieb sein und lediglich orange blinken, würden die Vortrittsverhältnisse gemäss den Bodenmarkierungen gelten, bezieht sich der Regierungsrat auf eine weitere Frage. Ergänzend heisst es dazu: «Der Verkehrsknoten ist für Fussgängerinnen und Fussgänger dann zu benutzen wie ein Fussgängerübergang ohne Lichtsignalanlage. Der Fussverkehr hat somit an den Fussgängerstreifen Vortritt.» Sehbehinderte und blinde Menschen müssen durch Hochhalten des weissen Stocks anzeigen, dass sie die Strasse überqueren wollen. «Personen mit weissem Stock ist immer Vortritt zu gewähren, selbst wenn kein Fussgängerstreifen vorhanden ist», betont der Regierungsrat.
Keine Vorgaben bei Betriebszeiten
Daniele Mezzi wollte ebenfalls wissen, ob eine gesetzliche Grundlage zu den Betriebszeiten von Lichtsignalanlagen bestehe. Die gibt es nicht, lautet darauf die Antwort. Die meisten Anlagen würden in der Nacht auf Blinkbetrieb umschalten. Ein 24-Stunden-Betrieb sei dort zu finden, wo es aufgrund der erhöhten Verkehrsbelastung oder Verkehrssicherheit nötig ist. Komme es zu einer Störung, so werde diese so schnell wie möglich behoben. «Die angestrebte Zeit für die Störungsbehebung durch den Lieferanten beträgt in der Regel maximal 24 Stunden», heisst es seitens Regierung.
Wenn auch der Betrieb und die Optimierung von Lichtsignalanlagen eine laufende Aufgabe ist, so sieht der Regierungsrat aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der sehbehinderten Infrastruktur bei solchen Anlagen.