Kanton prüft, ob es mehr Brandschutz-Kontrollen braucht
14.04.2026 Rheinfelden, AargauKanton prüft, ob es mehr Brandschutz-Kontrollen braucht
Antwort auf Interpellation von Fricktaler Grossrätin
Beim Brandschutz kommt der Eigenverantwortung der Eigentümer und der Betreiber von Ausgehlokalen eine zentrale Rolle zu. Der Aargauer ...
Kanton prüft, ob es mehr Brandschutz-Kontrollen braucht
Antwort auf Interpellation von Fricktaler Grossrätin
Beim Brandschutz kommt der Eigenverantwortung der Eigentümer und der Betreiber von Ausgehlokalen eine zentrale Rolle zu. Der Aargauer Regierungsrat will aber überprüfen, ob die Kontrolltätigkeit erhöht werden soll, antwortet er auf eine Interpellation von Béa Bieber.
Valentin Zumsteg
Die Brandkatastrophe von Crans-Montana beschäftigt auch im Fricktal und im Aargau. In der Neujahrsnacht 2026 starben in einer Bar im Walliser Skiort 40 Personen, über 100 wurden teilweise schwer verletzt. Auslöser für den Brand dürften Wunderkerzen sein, die auf Champagnerf laschen montiert wurden und den Decken-Schaumstoff entzündeten. Die Tragödie hat das Thema Brandschutz wieder vermehrt ins Bewusstsein der Bevölkerung und der Behörden gerückt. «Im Brandschutz kommt der Eigenverantwortung der Eigentümerschaften und den Betreibenden eine zentrale Rolle zu. Das tragische Brandereignis im Wallis wirft jedoch die Frage auf, ob es Instrumente braucht, die den Betreibenden von Gastronomiebetrieben oder ähnlich risikobehafteten Nutzungen mehr Fähigkeiten bezüglich ihrer Verantwortung und den diesbezüglich nötigen Handlungen vermittelt», schreibt der Aargauer Regierungsrat als Antwort auf eine Interpellation, welche die Rheinfelder GLP-Grossrätin Béa Bieber am 6. Januar im Nachgang des Unglücks eingereicht hatte (die NFZ berichtete). Der Regierungsrat beabsichtige auch zu überprüfen, ob die Kontrolltätigkeit wieder erhöht werden soll.
Keine kurzfristigen Schwerpunktkontrollen
Kurzfristige Schwerpunktkontrollen in Bars und Clubs sieht der Kanton aber nicht vor. «Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Brandschutzbehörden. Die periodische Kontrolltätigkeit ist Aufgabe der zuständigen Behörden (Gemeinderat und Aargauische Gebäudeversicherung), weshalb der Regierungsrat keine kurzfristigen Brandschutzkontrollen plant.» Demgegenüber werde die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) in den Jahren 2026 und 2027 alle Betriebe mit bewilligten Räumen für mehr als 300 Personen kontrollieren. «Sie empfiehlt den Gemeinden, bei allen Betrieben (Gastgewerbe, Objekte mit Räumen für 100 bis 300 Personen) in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenso vorzugehen.»
Die AGV ist unter anderem für Räume mit grosser Personenbelegung (ab 300 Personen) zuständig. In diesem Bereich kontrollierte die Gebäudeversicherung im vergangenen Jahr 104 der 518 Betriebe. Ein Jahr zuvor waren es 150 Kontrollen, 2023 nur 25. Bei diesen Kontrollen stellte die AGV 2025 sechs wesentliche oder personengefährdende Mängel fest sowie 56 unwesentliche Mängel. Als wesentliche Mängel gelten beispielsweise nicht funktionstüchtige Brandschutztüren, nicht normgerechte Fluchtwegtürbeschläge oder nicht funktionierende technische Brandschutzeinrichtungen. «Bei wesentlichen Mängeln wird die Behebung durch Nachkontrolle sichergestellt. Mängel, welche die Personengefährdung betreffen, werden per Verfügung zur sofortigen Behebung angewiesen», hält die Regierung fest. Bei Nichtumsetzung erfolgt eine Strafanzeige. «Betriebseinschränkungen oder Betriebsschliessungen waren in den letzten fünf Jahren nur in wenigen Einzelfällen nötig.» Die AGV könne mangels statistischer Daten keine präziseren Angaben zu den verfügten Betriebseinschränkungen oder Betriebsschliessungen machen.
Wunderkerzen und Fontänen nicht zulässig
In Betrieben mit Räumen mit grosser Personenbelegung (mehr als 300 Personen pro Raum) ist offenes Feuer nicht und auf Bühnen nur beschränkt zulässig, wie die Regierung weiter erläutert. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgenommen. «Offenes Feuer darf auf Bühnen nur verwendet werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist, und wenn besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden (zum Beispiel mit geeigneten Löschgeräten ausgerüstete Feuerwachen).» Die Einhaltung dieser Vorgaben liege in der Verantwortung der Betreibenden. Als offenes Feuer gelten auch einige Feuerwerkskörper der Kategorie F1 wie zum Beispiel Wunderkerzen oder Tortenfontänen.

