Wichtige Spitäler retten
09.12.2025 AargauÄnderung des Spitalgesetzes geplant
Der Regierungsrat will im Spitalgesetz eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist.
Die ...
Änderung des Spitalgesetzes geplant
Der Regierungsrat will im Spitalgesetz eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist.
Die finanzielle Situation der Spitäler in der Schweiz sowie im Kanton Aargau hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Tarife und der Kostenentwicklungen ist es für die Spitäler schwieriger geworden, positive Jahresabschlüsse zu erzielen und die angestrebte EBITDA-Marge von 10 Prozent zu erreichen. Letztere ist gemäss allgemein akzeptierter Fachmeinung nötig, um die für den langfristigen Betrieb notwendigen Investitionen selbst zu tragen. Auch Listenspitäler (Spitäler mit Eintrag auf der «Spitalliste 2025 – Akutsomatik und Psychiatrie» oder der «Spitalliste 2024 Rehabilitation») mit Standort im Kanton Aargau sind von diesen Entwicklungen betroffen. Es besteht ein Risiko, dass die finanziellen Probleme bei einzelnen Spitälern so erheblich werden, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit droht. Der Kanton hat gemäss Kantonsverfassung den Auftrag zur Gesundheitsversorgung. Sollten systemrelevante Spitäler mit Standort im Kanton Aargau zukünftig ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssen, wäre die Erfüllung dieses verfassungsmässigen Auftrags nicht mehr sichergestellt. Deshalb sollen einheitliche und transparente rechtliche Grundlagen für einen Rettungsschirm geschaffen werden. Diese Ergänzung im Spitalgesetz würde den Regierungsrat verpflichten, Spitäler mit Finanzhilfen zu retten, sofern der verfassungsmässige Gesundheitsversorgungsauftrag ohne diese nicht mehr sichergestellt werden könnte. Die allfälligen Finanzhilfen sollen dabei nur an Listenspitäler mit Standort im Kanton Aargau gehen. Als Finanzhilfen kommen Bürgschaften, Garantien, Darlehen im Verwaltungsvermögen, Aktienkapitalerhöhungen bei den kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Frage. Weiter dürfen die Finanzhilfen nur an systemrelevante Spitäler und nur subsidiär – das heisst, wenn alle übrigen Mittel zur Rettung vollständig ausgeschöpft sind – geleistet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen des Rettungsschirms werden so ausgestaltet, dass ein systemrelevantes Listenspital mit Standort im Kanton Aargau zwingend gerettet werden muss, wenn die gesetzlich verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Regierungsrat will daher selber die Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen erhalten. Die Anhörung dauert bis Mitte März 2026. (nfz)
