Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Ich ziehe fürs Studium in eine WG in Zürich. Was kann ich tun, wenn Mitbewohnende nie aufräumen und putzen, dauernd Gäste empfangen oder in der Wohnung rauchen?
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Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Ich ziehe fürs Studium in eine WG in Zürich. Was kann ich tun, wenn Mitbewohnende nie aufräumen und putzen, dauernd Gäste empfangen oder in der Wohnung rauchen?
Antwort: Entscheidend ist zuerst die Vertragsform: Unterzeichnen alle den Hauptmietvertrag, sind sie gemeinsam Mieter. Das macht einen Wechsel oder die Kündigung oft aufwendig, weil die Beteiligten gemeinsam handeln müssen. Bei der Untermiete bleibt eine Person Hauptmieter und schliesst mit den anderen eigene Untermietverträge. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann die Zustimmung aber nur verweigern, wenn der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht offenlegt, die Bedingungen der Untermiete missbräuchlich sind oder dem Vermieter durch die Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Für den Alltag empfiehlt sich eine schriftliche WG-Vereinbarung: Wer putzt wann? Was gehört allen, was ist privat? Wie werden die Kosten für Internet, Putzmittel oder eine Reinigungskraft geteilt? Ebenso sinnvoll sind Regeln zu Nachtruhe, Übernachtungsgästen und Rauchen in Gemeinschaftsräumen. Wenn wiederholt gegen Abmachungen verstossen wird, sollte zuerst das Gespräch gesucht werden. Hilft das nicht, folgt eine schriftliche Aufforderung mit einer klaren Frist. Bei Untermiete kann der Hauptmieter bei erheblichen Pflichtverletzungen die Beendigung des Untermietverhältnisses prüfen; bei gemeinsamer Mitmiete braucht es meist eine einvernehmliche Lösung für den Auszug oder einen Mieterwechsel. Ein generelles Besuchsverbot ist selten praktikabel. Unzulässig ist aber auch, dass der Besuch regelmässig die Nachtruhe stört oder die Wohnung übermässig belastet. Dasselbe gilt fürs Rauchen: Massgebend sind die vertraglichen Abmachungen und die konkrete Beeinträchtigung.
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