Von höheren Kinderabzügen bis zum «Grand Cru Aargau»
30.12.2024 AargauAm 1. Januar 2025 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2025 betreffen unter anderem die Steuergesetzrevision 2025, die Weinbauverordnung, die Pflegeverordnung sowie die Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau.
Der Grosse Rat hat am 3. Dezember 2024 die Steuergesetzrevision 2025 verabschiedet. So werden per 1. Januar 2025 die Vermögenssteuern für die natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen gesenkt. Zudem werden die Kinderabzüge erhöht. Diese betragen neu für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr 9300 Franken, für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr 10 300 Franken und für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen 12 400 Franken. Zudem hat der Grosse Rat den Maximalabzug für Kinderbetreuungskosten um 15 000 Franken auf neu 25 000 Franken erhöht sowie eine Reduktion aufgrund Teilpensums abgeschafft. Für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten kann neu ein Abzug von 18 000 Franken geltend gemacht werden. Gegen die Gesetzesänderung wurde das Behördenreferendum ergriffen. Das Stimmvolk kann voraussichtlich im 2. Quartal 2025 über die Vorlage befinden. Mit der Änderung der Verordnung zum Steuergesetz hat der Regierungsrat unter anderem beschlossen, dass ab dem Jahr 2025 auf die Berücksichtigung pauschaler Lebenshaltungskosten bei den Kinderbetreuungskosten verzichtet werden soll. Des Weiteren wird die Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuern als Anlagekosten bei den Grundstückgewinnsteuern abgeschafft sowie die Limite für schenkungssteuerfreie Gelegenheitsgeschenke von 2000 auf 5000 Franken angehoben.
Bewertung der Grundstücke
Mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen wurde die steuerliche Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Eigenmietwertbesteuerung bei selbstbewohnten Liegenschaften entspricht somit ab dem Jahr 2025 wieder der aktuellen Mitpreisentwicklung. Ein neues Bewertungsverfahren, das sich auf statistisch ausgewertete Kauf- und Mietpreise stützt, wird per 1. Januar 2025 eingeführt. Damit können die beiden Veranlagungsgrössen Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Immobilie wesentlich einfacher und genauer festgelegt werden. Neben der Sicherstellung der Verfassungskonformität wird die steuerliche Grundstückbewertung somit vereinfacht und modernisiert sowie die Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach der aktuellen Anleitung sichergestellt.
Anpassungen an die Teuerung
Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression aus. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- sowie Quellensteuertarife auf die Steuerperiode 2025 hin angepasst sowie der Unterstützungsabzug entsprechend erhöht. Die Vermögenssteuertarife sowie die Kinderabzüge wurden im Rahmen der Steuergesetzrevision 2025 ebenfalls an die Teuerung angepasst.
Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 werden die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Diese ist auf das Jahr 2025 erneut gestiegen. Der Abzug wird deshalb per 1. Januar 2025 auf 7200 für verheiratete Personen beziehungsweise 3600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen erhöht. Damit können 400 respektive 200 Franken mehr abgezogen werden als noch im laufenden Jahr.
Weinbauverordnung mit «Grand Cru Aargau»
Mit der revidierten Weinbauverordnung wird per 1. Januar 2025 das Gütesiegel «Grand Cru Aargau» eingeführt, um Spitzenweine auszuzeichnen. Zudem wird der Gewässerschutz gestärkt. So gelten in Rebbergen neue Bestimmungen betreffend Pufferstreifen entlang von oberirdischen Fliessgewässern und rund um offene Schachtdeckel.
Änderungen an der Pflegeverordnung
Der Regierungsrat ändert die Pflegeverordnung (PflV), um finanzielle Regelungen im Bereich der Pflege an die Teuerung und die aktuelle Praxis anzupassen. Mit den Änderungen entfällt die Zweistufenlösung beim Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner und die EL-Tagestaxe wird wegen der Teuerung auf 200 Franken erhöht. Neu regelt die PflV auch die Finanzierung und die Deklaration des Angebots von bei Spitex-Organisationen angestellten pflegenden Angehörigen und präzisiert das Leistungsangebot der ambulanten spezialisierten Palliative Care. Ausserdem sollen die Leistungserbringer der Langzeitversorgung unter Berücksichtigung der Teuerung entschädigt werden, was eine Anpassung der Tarifordnungen für stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde bedeutet.
Vollzug der militärischen Aufgaben
Die Schiessanlagen-Verordnung des Bundes weist die Verantwortung für die ausserdienstlichen Schiessanlagen den Kantonen zu. Die Zuständigkeit zur Erteilung und zum Widerruf von Betriebsbewilligungen für diese Schiessanlagen ist im kantonalen Recht bisher nicht geregelt. Die neue Verordnung legt sämtliche Sportschiessanlagen und die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Departements Gesundheit und Soziales. Ausserdem hält die neue Verordnung die kantonalen Bestimmungen zur Mobilmachung fest und regelt die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht. (nfz)