Gemäss Zivilgesetzbuch darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden, falls die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders ...
Gemäss Zivilgesetzbuch darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden, falls die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Weil dies manchmal zu grossen Problemen führen kann, hatte Grossrat Thomas Ernst (FDP, Magden) eine Interpellation dazu eingereicht. Der Regierungsrat nimmt nun wie folgt Stellung: «Seit Aufhebung des Amtsarztsystems im Jahr 2017 können alle im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärzte sowie die Heimärzte der überweisenden Einrichtung eine fürsorgerische Unterbringung (FU) einer volljährigen Person anordnen.» Die FU stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Es handelt sich um eine aussergewöhnliche Massnahme, die verhältnismässig sein muss. Im Kanton Aargau ordnet die dazu berechtigte Ärzteschaft jährlich rund 1100 FU an. Grossrat Ernst, selber Arzt, wollte dazu aber noch mehr wissen: «Haben Ärztinnen und Ärzte, welche eine FU anordnen dürfen, immer eine fundierte Ausbildung zur Evaluation psychischer Erkrankungen? Falls nein, sieht der Regierungsrat hierfür eine Notwendigkeit?» In seiner Antwort anerkennt der Regierungsrat nun jedoch, dass er die Schulung der FU-anordnenden Ärzte überprüfen, und falls notwendig, verbessern wird. Dies soll verhindern, dass unbescholtene Bürger ungerechtfertigt eingewiesen und während Wochen ihrer Freiheit beraubt werden. (nfz)