Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Wir dürfen seit über 20 Jahren täglich einen kleinen Weg durch den Garten unseres Nachbarn benutzen, um schneller ins Dorf zu gelangen. Nun ist unser Nachbar leider verstorben, und seine Tochter ...
Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Wir dürfen seit über 20 Jahren täglich einen kleinen Weg durch den Garten unseres Nachbarn benutzen, um schneller ins Dorf zu gelangen. Nun ist unser Nachbar leider verstorben, und seine Tochter bewohnt neu das Anwesen. Sie verbietet uns plötzlich das Durchqueren – obwohl wir diesen Weg seit zwei Jahrzehnten problemlos genutzt haben. Darf sie das einfach so?
Antwort: Ja. Viele Menschen glauben, dass ein jahrelang benutzter Weg irgendwann zum Gewohnheitsrecht wird – doch das Schweizer Recht sieht das anders. Grundsätzlich entscheidet jeder Grundeigentümer selbst, wer sein Land betreten darf und wer nicht. Auch die jahrzehntelange Benützung eines Weges über ein dem Nachbarn gehörendes Grundstück begründet keinen Rechtsanspruch auf Weiterbenützung.
Damit Sie den Weg künftig rechtssicher nutzen können, brauchen Sie entweder eine vertragliche Vereinbarung oder einen Grundbucheintrag. Ein schriftlicher Vertrag ist ein erster Schritt, bindet jedoch nur die unterzeichnenden Parteien. Wechselt das Eigentum erneut – etwa bei einem Verkauf– gilt der Vertrag nicht mehr automatisch. Soll das Wegrecht dauerhaft und gegenüber jedem künftigen Eigentümer wirksam sein, muss es als Dienstbarkeit öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Im Vertrag oder in der Dienstbarkeit sollte klar geregelt sein, wer für Unterhalt, Schneeräumung und allfällige Reparaturen des Weges zuständig ist. Eine faire Lösung ist die Aufteilung der Kosten nach Nutzungshäufigkeit. Eine wichtige Ausnahme gilt beim sogenannten Notwegrecht: Haben Sie als Grundeigentümer keinen genügenden Zugang zu einer öffentlichen Strasse, können Sie von Gesetzes wegen ein Wegrecht- über das Nachbargrundstück verlangen – allerdings gegen volle Entschädigung der entstehenden Nachteile.
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