Im Dezember 2025 hat sich ein Mann in einer Zelle auf dem Polizeiposten Rheinfelden stranguliert. Die Staatsanwaltschaft muss den Todesfall nochmals untersuchen, dies hat das Obergericht entschieden.
Valentin Zumsteg
Zu viele Fragen sind offen, deswegen muss sich die ...
Im Dezember 2025 hat sich ein Mann in einer Zelle auf dem Polizeiposten Rheinfelden stranguliert. Die Staatsanwaltschaft muss den Todesfall nochmals untersuchen, dies hat das Obergericht entschieden.
Valentin Zumsteg
Zu viele Fragen sind offen, deswegen muss sich die Staatsanwaltschaft nochmals mit diesem Fall beschäftigen. Zur Vorgeschichte: Ein 45-jähriger Mann ist am 17. Dezember 2025 wegen Verdachts der häuslichen Gewalt verhaftet worden. Er soll mit seinem Auto auf das Heck des PWs seiner Ehefrau aufgefahren sein. Die Nacht muss er im Bezirksgefängnis Aarau verbringen. Am Tag danach bringt ihn die Polizei zwecks Befragung auf den Posten in Rheinfelden, wo er in einer sogenannten Einstellzelle im Erdgeschoss des Gebäudes vorübergehend untergebracht wird.
Schwester erhebt Beschwerde
In der Zeit zwischen 9.34 und 12 Uhr drückt der Mann fünf bis sechs Mal den Knopf des «Zellennotrufs». Er bittet einerseits um Zigarettenpausen und andererseits um ein Medizinalpflaster für seine Nerven. Auch Papier und Stift will er, um seiner Frau einen Brief zu schreiben. Dann kommt es zur Tragödie: Der Mann erhängt sich mit einem Pullover am Lavabo. Um 13.50 Uhr wird er aufgefunden und notfallmässig ins Spital gebracht, wo er einen Tag später verstirbt.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügt daraufhin die Zuweisung der allfälligen strafrechtlichen Untersuchung des Suizids an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Diese stellt das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung am 7. April 2026 ein. Es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige, wird begründet. Der Tod des Mannes sei eine Tragödie, für die weder die Polizei noch sonstige Drittpersonen zur Verantwortung gezogen werden könnten. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität bestanden, welche ein unmittelbares Eingreifen erforderlich gemacht hätten.
Damit ist die Schwester des Mannes nicht einverstanden. Sie erhebt Ende April Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Sie macht geltend, dass es konkrete Hinweise auf psychische Instabilität und Suizidgefahr gegeben habe. Zudem sei die Hafterstehungsfähigkeits-Prüfung fragwürdig gewesen. Die Einstellung des Verfahrens erweise sich auch als unangemessen, da sie dem besonderen Gewicht eines Todesfalls in staatlichem Gewahrsam nicht gerecht werde.
«Noch nicht ausreichend abgeklärt»
Das Aargauer Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) gibt der Schwester nun teilweise recht. Aus Sicht des Gerichts liegen verschiedene konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung der beteiligten Personen vor. «Verschiedene entscheidrelevante Aspekte wurden noch nicht beziehungsweise noch nicht ausreichend abgeklärt», wird im Entscheid vom 19. August begründet. Das Obergericht heisst die Beschwerde deswegen teilweise gut.
Damit wird die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur zach zurückgew iesen. Das Gericht lässt damit offen, ob jemand strafrechtlich für den Tod des Mannes verantwortlich ist. Die Staatsanwaltschaft muss aber nochmals ermitteln.