Cornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Ein befreundeter Jurist erzählte mir, dass es verboten sein soll, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz mitzunehmen. Noch erstaunlicher fand ich seine Aussage, dass bei einem Zwischenfall nicht nur ...
Cornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Ein befreundeter Jurist erzählte mir, dass es verboten sein soll, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz mitzunehmen. Noch erstaunlicher fand ich seine Aussage, dass bei einem Zwischenfall nicht nur dem Fahrer, sondern auch dem betrunkenen Beifahrer der Führerausweis entzogen werden kann. Stimmt das?
Antwort: Jein – die Tücken liegen nämlich im Detail. Zunächst zur Entwarnung: Eine gesetzliche Bestimmung, die es ausdrücklich verbietet, eine betrunkene Person auf dem Beifahrersitz zu befördern, existiert im Schweizer Recht nicht. Allerdings ist jeder Fahrzeuglenker gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er durch Mitfahrende weder abgelenkt noch behindert wird. Ist ein Beifahrer aufgedreht, laut oder aggressiv, empfiehlt es sich daher, ihn kurzerhand auf den Rücksitz zu verweisen. Gefährlich wird es, wenn der betrunkene Beifahrer aktiv ins Fahrgeschehen eingreift – etwa indem er ans Lenkrad fasst oder die Handbremse zieht. In diesem Moment wird er rechtlich zum Lenker des Fahrzeugs. Kommt es daraufhin zu einem Unfall, muss er sich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verantworten – mit allen Konsequenzen, einschliesslich eines Führerausweisentzugs. Genau das meinte Ihr Bekannter.
Das blosse Mitfahren bei einer fahruntüchtigen Person ist für sich allein keine Straftat. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Beifahrer den Fahrer aktiv zum Trinken oder zum Fahren angestiftet hat. Auch wer als Gastgeber einem sichtlich betrunkenen Gast den Autoschlüssel überlässt oder ein Wirt, der weiter Alkohol ausschenkt, obwohl er weiss, dass der Gast noch fahren muss, kann sich wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft strafbar machen.
Ein wichtiger zivilrechtlicher Aspekt darf nicht vergessen werden: Wer wissentlich bei einer fahruntüchtigen Person einsteigt, handelt grobfahrlässig. Im Schadensfall – etwa bei Unfalltaggeldern oder anderen Versicherungsleistungen – droht eine empfindliche Leistungskürzung.
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