Sollten systemrelevante Spitäler mit Standort im Kanton Aargau ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssen, wäre die Erfüllung des in der Kantonsverfassung verankerten Gesundheitsversorgungsauftrags nicht mehr sichergestellt. Im Rahmen einer Änderung des ...
Sollten systemrelevante Spitäler mit Standort im Kanton Aargau ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssen, wäre die Erfüllung des in der Kantonsverfassung verankerten Gesundheitsversorgungsauftrags nicht mehr sichergestellt. Im Rahmen einer Änderung des Spitalgesetzes sollen daher einheitliche rechtliche Grundlagen für einen Rettungsschirm geschaffen werden. Dieser soll den Regierungsrat verpflichten, Spitäler mit Finanzhilfen umgehend zu retten, sofern ansonsten der Gesundheitsversorgungsauftrag nicht mehr sichergestellt werden könnte. Die Finanzhilfen sollen nur an Listenspitäler mit Standort im Kanton Aargau geleistet werden dürfen. Als Finanzhilfen kommen Bürgschaften, Garantien, Darlehen im Verwaltungsvermögen, Aktienkapitalerhöhungen bei den kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Frage. Weiter sind Finanzhilfen nur möglich, wenn alle übrigen Mittel zur Rettung vollständig ausgeschöpft wurden. Die Anhörung zeigte eine breite Unterstützung für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Kritischer äusserten sich die Anhörungsteilnehmenden zur vorgesehenen Kompetenz des Regierungsrats und zur Dotierung des Rettungsschirms und dem damit verbundenen Höherverschuldungsbeschluss durch den Grossen Rat. Aufgrund der Rückmeldungen hat der Regierungsrat nun Anpassungen vorgenommen. So streicht er den Aspekt des Versorgungsnetzwerkes bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines Spitals. Weiter will der die zwingende vorgängige Konsultation der Finanzkontrolldelegation als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen aufnehmen. Der Regierungsrat hält aber an der vorgesehenen Kompetenzverteilung fest. (nfz)