Wie die Gemeindeverwaltung mitteilt, sind bei ihr für zwei Standorte Meldungen eingegangen, welche die häufigere Sichtung von Ratten betreffen. Hierzu gibt die Gemeinde Stein an, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten von ...
Wie die Gemeindeverwaltung mitteilt, sind bei ihr für zwei Standorte Meldungen eingegangen, welche die häufigere Sichtung von Ratten betreffen. Hierzu gibt die Gemeinde Stein an, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet seien. Ausserdem wird festgehalten: «Entgegen ihrem schlechten Ruf sind Ratten empfindungsfähige und soziale Tiere, die als Haustier auch zu engen Bindungen an den menschlichen Partner fähig sind und die unsere Rücksichtnahme verdienen. Dies gilt ganz besonders auch im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsmassnahmen, welche selten langfristig wirksam sind.» Das Tierschutzgesetz verbiete es, dass Wirbeltieren – zu denen auch Ratten gehören – ungerechtfertigt Schmerzen oder Leid zugefügt werden und dass sie qualvoll getötet werden (Art. 4 TSchG, Art. 16 TSchV). Gemäss Tierschutzverordnung muss «der Nutzen der Schädlingsbekämpfung für Tier und Umwelt schwerer wiegen als die den Schadnagern zugefügten Leiden».
Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Rattenpopulation gefördert wird, wenn der Lebensraum attraktiv ist. Diese fokussiere sich in erster Linie auf das Nahrungsangebot, welches absichtlich oder unabsichtlich von den Menschen zur Verfügung gestellt wird. «Wir fordern die Bevölkerung auf, Lebensmittelreste für Wildtiere unzugänglich zu machen und Wildtierfütterungen zu unterlassen. Wildtiere und somit auch Ratten sollen nicht auf die Futterplätze für Haustiere zugreifen können. Speisereste sind nicht im Komposthaufen oder über die Toilette zu entsorgen», heisst es weiter von der Steiner Verwaltung. «Wenn die attraktive Nahrungsquelle fehlt, reduziert sich die Population der Ratten von allein.»