Mobiltelefon betätigt oder nicht?
20.01.2026 Rheinfelden25-Jähriger erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl
Ein Vorfall vom 18. Januar 2025 beschäftigte vergangenen Donnerstag das Bezirksgericht Rheinfelden. Blechschaden hatte es damals keinen gegeben, erst recht keinen Personenschaden.
Judith Natterer Gartmann
...25-Jähriger erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl
Ein Vorfall vom 18. Januar 2025 beschäftigte vergangenen Donnerstag das Bezirksgericht Rheinfelden. Blechschaden hatte es damals keinen gegeben, erst recht keinen Personenschaden.
Judith Natterer Gartmann
Dennoch soll Strafbares stattgefunden haben. Nämlich eine Verletzung der Vorschriften, wonach ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, und wonach er keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Solches aber beschreibt der Strafbefehl der Aargauer Staatsanwaltschaft von Frühling 2025, über dessen Richtigkeit Strafgerichtspräsident Björn Bastian zu urteilen hatte.
Schlangenlinienfahrt mit 120 km/h
Der im Strafbefehl verurteilte BMW-Fahrer soll mit etwa 120 km/h auf der A3 zwischen Rheinfelden und Eiken auf der Überholspur unterwegs gewesen sein und dabei an seinem Mobiltelefon herummanipuliert haben, das er auf Lenkradhöhe in der Hand hielt. Und zwar so, dass er immer wieder für mehrere Sekunden den Kopf zum Mobiltelefon hinuntersenkte, dabei mit seinem Fahrzeug innerhalb der Spur hin und her pendelte und dadurch von der Idealfahrlinie abkam. Mit dieser Schlangenlinienfahrt soll der 25-Jährige der Besatzung eines zivilen Polizeifahrzeugs aufgefallen sein, die ihn dann auf Höhe Mumpf aus dem Verkehr zog.
All das wurde an der Gerichtsverhandlung bestätigt: Als Zeuge befragt, berichtete der Polizist, der das Patrouillenfahrzeug gelenkt hatte, selbst gesehen zu haben, wie der Beschuldigte an seinem Smartphone herumgedrückt und den Kopf dabei mehrmals über Sekunden gesenkt habe, während derer das Auto Schlangenlinie fuhr. Nach der Anhaltung mit dem Beobachteten konfrontiert, habe der Beschuldigte alles abgestritten.
Aussage gegen Aussage
Ebenso nun vor Gericht: Nein, er habe das Mobiltelefon nicht zur Hand gehabt, er sei ganz normal gefahren, so der Beschuldigte. In Weil am Rhein wohnhaft, habe er in der Schweiz ohnehin keinen Internetzugang via Mobiltelefon. Ob denn der Polizist gelogen habe? Nein, meinte der beschuldigte KFZ-Mechaniker, der als Hobbys Autos und Sport angibt. Vielleicht habe es für den Polizisten einfach so ausgesehen, als ob er das Smartphone bedient hätte. Oder vielleicht sei irgendwo ein Fehler passiert, eine Verwechslung. Und die Schlangenlinienfahrt? Er sei ein wirklich guter Lenker, besitze seinen Führerausweis seit 2018 und sei ja auch nicht etwa einschlägig vorbestraft.
Das Gericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Strafbefehl mit der darin verhängten Busse von 500 Franken und den darin veranschlagten Verfahrenskosten von nochmals 500 Franken, zu denen nun noch jene des Gerichtsverfahrens kämen.
Denn der Sachverhalt gemäss Straf befehl sei vom Polizisten im Zeugenstand bestätigt worden, so die Urteilsbegründung. Und weiter sinngemäss: Würde man dem Polizisten nicht glauben, würde man sagen, dieser habe gelogen. Und dafür wiederum beständen keinerlei Anhaltspunkte und namentlich keinerlei Motiv: Zeuge und Beschuldigter hätten sich nicht gekannt, und die zivile Patrouille habe nichts als ihre Arbeit gemacht, bei der sie weder eine Quote an ermittelten fehlbaren Lenkern zu bedienen gehabt hätte noch etwa Aussicht auf irgendwelche Provision gehabt hätte. Zudem habe der Zeuge nicht einfach nur schematisch den Polizeirapport herunterzitiert, sondern darüber hinaus glaubhaft eigene Eindrücke geschildert.
Überschaubare Konsequenzen
Zwar könne noch Post vom Strassenverkehrsamt kommen, dennoch seien die Folgen der Angelegenheit gemäss aktuellem Urteilsstand überschaubar, so Strafgerichtspräsident Bastian abschliessend. Namentlich gäbe es für die vorgeworfene Übertretung bei der Bussenhöhe von 500 Franken keinen Strafregistereintrag.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Generell gilt bis zur Rechtskraft einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

