Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
Mit der vom Regierungsrat geplanten Revision sollen schutzbedürftige Personen mit Schutzstatus S, die nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, weiterhin Sozialhilfe nach den tieferen Asylansätzen ...
Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
Mit der vom Regierungsrat geplanten Revision sollen schutzbedürftige Personen mit Schutzstatus S, die nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, weiterhin Sozialhilfe nach den tieferen Asylansätzen beziehen und nicht in die ordentliche Sozialhilfe überführt werden.
Nach geltendem Recht erhalten Schutzbedürftige mit Status S nach fünf Jahren automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B und damit Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Der Schutzstatus S ist ein rückkehrorientierter Status, der ohne ordentliches Asylverfahren gewährt wird und insbesondere für Gef lüchtete aus der Ukraine seit März 2022 gilt. Im Rahmen der Gesetzesanpassung sollen die Anliegen der Motion betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund des Statuswechsels von Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung B aufgenommen werden. Dabei sollen die Auswirkungen einer kürzlich beschlossenen Sparmassnahme des Bundes (Wegfall Bundesbeiträge für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Entlastungspaket 27) auf die Gemeinden abgefedert werden. Die Revision sieht vor, dass diese Personen weiterhin dem Asylbereich zugeordnet bleiben und keine Besserstellung gegenüber vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern erfahren. Der Regierungsrat nutzt damit den vom Bund eingeräumten Spielraum, um den Unterstützungsstandard selbst festzulegen. Vorgeschlagen wird, dass der Kanton sich hälftig an den Sozialhilfekosten beteiligt und eine Betreuungspauschale für weitere fünf Jahre zahlt.
Die Gesetzesänderung im Kanton Aargau soll frühestens im März 2027 in Kraft treten, vorausgesetzt, der Bundesrat beschliesst die Anpassung und der Grosse Rat überweist die Motion. Die Anhörung zur Gesetzesrevision läuft noch bis zum 14. September 2026.
(nfz)