Einbürgerung muss gewährt werden
20.01.2026 AargauBeschwerde gegen Regierungsratsentscheid gutgeheissen
Das Verwaltungsgericht heisst in einem Urteil die Beschwerde eines Einbürgerungsbewerbers gegen den Entscheid des Regierungsrats gut. Die Vorinstanzen haben das Integrationskriterium der Vertrautheit mit den ...
Beschwerde gegen Regierungsratsentscheid gutgeheissen
Das Verwaltungsgericht heisst in einem Urteil die Beschwerde eines Einbürgerungsbewerbers gegen den Entscheid des Regierungsrats gut. Die Vorinstanzen haben das Integrationskriterium der Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde willkürlich beurteilt.
Der kosovarische Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und lebt seit 1997 in derselben Gemeinde. Im Jahr 2023 lehnte der zuständige Gemeinderat sein Einbürgerungsgesuch ab, da er nicht ausreichend mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut sei. Am 25. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die dagegen erhobene Beschwerde ab. Nun hat das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats aufgehoben und die Angelegenheit zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an den Gemeinderat zurückgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festhält, ist die Einbürgerungskommission der Gemeinde zu Unrecht und in willkürlicher Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen nicht erfülle. Dieses Integrationskriterium erfüllt, wer erstens über genügende Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde (sog. staatsbürgerliche Kenntnisse) verfügt, zweitens am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt und drittens Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pf legt. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse über die Schweiz und den Kanton werden im Kanton Aargau bereits vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs in einem einheitlichen kantonalen Test abschliessend geprüft. Dieses Wissen darf im weiteren Einbürgerungsverfahren nicht noch einmal abgefragt werden. Der Beschwerdeführer hat diesen staatsbürgerlichen Test bestanden. Obwohl die Einbürgerungskommission der Gemeinde nur die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse in Bezug auf die Gemeinde hätte überprüfen dürfen, stellte sie dem Beschwerdeführer im Einbürgerungsgespräch auch Fragen in Bezug auf die Schweiz und den Kanton Aargau. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass 23 der insgesamt 48 gestellten Fragen unzulässig waren. Weiter wurde das Einbürgerungsgespräch nicht korrekt protokolliert und sowohl das Korrekturraster als auch die Bewertung waren teilweise falsch. Schliesslich hat die Einbürgerungskommission ein Integrationskriterium zu Ungunsten des Beschwerdeführers bewertet, das auf ihn gar nicht anwendbar ist.
Hier Geborene sind integriert
Das Verwaltungsgericht nimmt in seinem Urteil deshalb eine eigene Prüfung des Integrationskriteriums vor. Dabei hält es ausdrücklich fest, dass hier geborene und aufgewachsene Personen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und sich nichts zuschulden kommen liessen, vermutungsweise mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sind. Von dieser «natürlichen Vermutung» kann gemäss Verwaltungsgericht nur abgewichen werden, wenn dafür klare Indizien vorliegen. Andernfalls widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass entsprechende Gesuchstellende nicht mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sind und keinen Kontakt mit der hiesigen Bevölkerung haben. Beim Beschwerdeführer fehlen solche klaren Indizien. Damit erfüllt er das Kriterium der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen. Auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist somit erfolgreich integriert und ihm ist das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. (mgt/nfz)
