Anpassung der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung
Seit dem 1. Oktober 2020 dürfen Apotheker im Kanton Aargau nach vorgängiger Meldung und unter Einhaltung der Vorgaben gemäss Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung Impfungen gegen Grippe, ...
Anpassung der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung
Seit dem 1. Oktober 2020 dürfen Apotheker im Kanton Aargau nach vorgängiger Meldung und unter Einhaltung der Vorgaben gemäss Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis sowie Tetanus durchführen. Seit dem 1. März 2021 ist zudem die Impfung gegen Covid-19 erlaubt. Voraussetzungen sind unter anderem eine entsprechende Aus- und regelmässige Fortbildung sowie die notwendige Infrastruktur inklusive Notfallausstattung in der Apotheke.
Im kantonalen Vergleich war die Impfkompetenz der Apothekerinnen und Apotheker im Aargau jedoch bisher eingeschränkt. Der Regierungsrat hat nun das Impfangebot in Apotheken um Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis, Hepatitis A und B, Herpes Zoster (Gürtelrose) sowie Poliomyelitis erweitert. Dies soll den Zugang zu Impfungen erleichtern, Arztpraxen entlasten und die Impfquote steigern.
Apotheken sind niederschwellige Anlaufstellen mit langen Öffnungszeiten und daher dafür besonders geeignet. (nfz)