Anklage-Erhebung im Tötungsdelikt von Obermumpf

  26.05.2026 Brennpunkt

Staatsanwaltschaft beantragt Freiheitsstrafe von 16 Jahren

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat ihre Untersuchung im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in Obermumpf abgeschlossen und beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen einen heute 61-jährigen Schweizer erhoben.

Dem Beschuldigten werden vorsätzliche Tötung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen vorgeworfen. In der Nacht vom 12. März 2025 wurde der Notrufzentrale eine 55-jährige leblose Frau im Badezimmer der vom Ehepaar gemeinsam bewohnten Wohnung in Obermumpf gemeldet. Trotz umgehend eingeleiteter Reanimationsmassnahmen verstarb die Frau noch vor Ort. Bereits die ersten Ermittlungen sowie die rechtsmedizinischen Untersuchungen führten zu einem dringenden Tatverdacht gegen den Ehemann der Verstorbenen. Dieser wurde darauf hin festgenommen und befindet sich seither in Haft.

Gemäss den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft befand sich das Ehepaar zum Zeitpunkt der Tat in einer Trennungsphase. Bereits wenige Wochen vor dem Ereignis war es infolge einer Auseinandersetzung zu einem Polizeieinsatz am gemeinsamen Wohnort gekommen. Gegen den Ehemann wurde damals eine polizeiliche Wegweisung und Fernhaltung ausgesprochen. Zum Todeszeitpunkt war diese Massnahme bereits mehrere Tage abgelaufen. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen vor. Die Staatsanwaltschaft geht gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sowie auf rechtsmedizinische Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte seine Ehefrau wissentlich und willentlich gewaltsam unter Wasser drückte und dadurch tödlich verletzte.

Für die Tat beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren, eine unbedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 30 Franken sowie eine Busse von 500 Franken. Die Anklage ist beim Bezirksgericht Rheinfelden hängig. Für den Beschuldigten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. (mgt)


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