Aktien von Kantonsspitälern sollen verkauft werden können
30.01.2026 AargauÄnderung des Spitalgesetzes in der Vernehmlassung
Die vom Grossen Rat beschlossene Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2030 enthält Strategien betreffend das Spitalwesen und die Kantonsspitäler. Diese machen Gesetzesänderungen nötig, die Anhörung dazu ist am Laufen.
Der Grosse Rat hat am 11. Juni 2024 die GGpl 2030 einstimmig genehmigt. Diese definiert eine übergeordnete Strategie sowie 23 Ziele und 79 Strategien für die kantonale Gesundheitsversorgung. Die Umsetzung einiger Ziele und Strategien erfordert die Änderung des Spitalgesetzes.
Eigentümerschaft an den Kantonsspitälern
Der Kanton soll über die Möglichkeit verfügen, seine Aktien an den Spitalaktiengesellschaften teilweise oder vollständig an Dritte zu veräussern. Mittel- bis langfristig soll eine Entf lechtung der Rollen, die der Kanton als Regulator, Gewährleister der Versorgung und als Eigentümer wahrnimmt, angestrebt werden. Dazu soll auch eine (Teil-) Veräusserung der Aktien an den kantonseigenen Spitälern möglich sein. Die Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Veräusserung der Aktien der kantonseigenen Spitäler erhöht den Handlungsspielraum und die Flexibilität des Kantons, sich ändernden Umständen zu begegnen. Eine Veräusserung von bis zu 30 Prozent der Aktien einer Spitalaktiengesellschaft soll der Regierungsrat beschliessen können. Eine Veräusserung von mehr als 30 Prozent bedarf der Zustimmung des Grossen Rats. Der Beschluss des Grossen Rats zur Veräusserung von mindestens 50 Prozent der Aktien unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Bewilligungspflicht für Standorte Spitäler
Im Hinblick auf die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität, die Transparenz und die wirtschaftliche Gleichbehandlung der sich konkurrenzierenden Leistungserbringer soll jeder Standort eines Spitals im Kanton Aargau über eine eigene Betriebsbewilligung verfügen, unabhängig davon, ob er ambulante, stationäre oder ambulante und stationäre Leistungen erbringt. Das Spitalgesetz soll künftig grundsätzliche Kriterien festlegen, die einen Betrieb als Standort eines Spitals qualifizieren, der separat bewilligungspflichtig ist.
Durch diese rechtliche Klärung werden einige Betriebe des Kantons Aargau nachträglich eine Betriebsbewilligung für einzelne Standorte einholen müssen. Dafür soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren gelten.
Konkretere Bewilligungsvoraussetzungen
Weiter will der Regierungsrat die Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler konkretisieren. Die bisherigen Anforderungen beinhalten das Vorliegen einer ausreichenden ärztlichen Betreuung und des erforderlichen Fachpersonals sowie die Gewährleistung einer zweckentsprechenden medizinischen Einrichtung und pharmazeutischen Versorgung. Die bestehenden Bewilligungsvoraussetzungen sollen durch weitergehende Anforderungen im Bereich Pflege/Therapie, der Notfallorganisation, der Qualität, der Hygiene und in Bezug auf die Haftpf lichtversicherung ergänzt werden.
Zudem soll der Kanton mit einem regelmässigen Leistungsauftragscontrolling sicherstellen, dass Spitäler stationäre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nur im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge gemäss der kantonalen Spitalliste erbringen und abrechnen.
Sanktionsmöglichkeiten
Neben dem Bewilligungsentzug als Sanktion, nach vorgängiger Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, und der sofortigen Spitalschliessung, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht, sieht das Spitalgesetz derzeit keine weiteren Sanktionen vor, die die zuständige Behörde bei einer Pflichtverletzung oder einem Regelverstoss gegen ein Spital erlassen kann.
Deshalb soll das Spitalgesetz neu weitere Sanktionsmöglichkeiten vorsehen: Verwarnung, Rückforderung oder Zurückhaltung von Leistungen des Kantons, Busse bis 10 000 Franken oder Entzug eines oder mehrerer Leistungsaufträge. (nfz)

