Geflüchtete Ukrainer müssen Auto verkaufen - oder auf Sozialhilfe verzichten

  17.02.2023 Aargau

Der Regierungsrat hat die Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung, SbV) revidiert und beschlossen, dass zukünftig auch Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) beim Sozialhilfebezug ihre Autos zwölf Monate nach Einreise bei der Bedarfsprüfung anrechnen lassen müssen. Die revidierte Sonderverordnung tritt am 10. März 2023 in Kraft.

Motorfahrzeuge zählen gemäss § 11 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) zu den eigenen Mitteln und sind – sofern sie nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich sind – bei der Bedarfsberechnung zur Festlegung der Sozialhilfe grundsätzlich anzurechnen. Aufgrund des rückkehrorientierten Schutzstatus und im Hinblick auf eine baldige Rückreise hatte der Regierungsrat mit Inkraftsetzung der SbV entschieden, bei aus der Ukraine geflüchteten Personen auf die Anrechnung ihrer Fahrzeuge zu verzichten. Im Sinne der Rechtsgleichheit mit anderen Sozialhilfebeziehenden und in Übereinstimmung mit den revidierten Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) beziehungsweise der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind die Autos von schutzbedürftigen Personen zwölf Monate nach Einreise in die Schweiz neu bei der Bedarfsprüfung anzurechnen. Die Änderung tritt am 10. März 2023 in Kraft.

Die Schulen, die geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter aufnehmen, werden vom Kanton bis Ende Schuljahr 2022/23 unterjährig mit zusätzlichen Unterrichtslektionen ausgestattet. Der Regierungsrat hat beschlossen, diese Regelung um ein weiteres Schuljahr bis Ende Schuljahr 2023/24 zu verlängern. Ab Schuljahr 2023/24 gilt wieder der übliche Kostenteiler zwischen Gemeinden (35 Prozent) und Kanton (65 Prozent) für den gesamten Personalaufwand.

Bis Ende Kalenderjahr 2023 verlängert der Regierungsrat zudem die bis Ende Schuljahr 2022/23 befristete Regelung zur finanziellen Unterstützung durch den Kanton von überproportional betroffenen Gemeinden bei der Bereitstellung von zusätzlicher Schulinfrastruktur.


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