Änderungen im Aargau im 2023

  22.12.2022 Aargau

Rechtsänderungen per 1. Januar 2023

Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 betreffen unter anderem die Energieverordnung, die Verordnung über das Messwesen, die Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen, das Steuergesetz und das Geschäftsverkehrsgesetzes.

Mit der Änderung der Jagdverordnung werden bestehende Lücken im Verordnungsrecht geschlossen, Abläufe präzisiert und vereinfacht sowie der Tierschutz gestärkt. Neben einer Vereinfachung des Ablaufs der Abschussplanung beim Rehwild sowie den Anpassungen der Jagdzeiten beim Rehwild wird ein Obligatorium für die Nachsuche verletzter Wildtiere eingeführt. Für die Nachsuche, die Baujagd und die Wasserjagd dürfen ab dem 1. Januar 2023 nur geprüfte Hunde eingesetzt werden. Neu ist das Füttern von Wildtieren verboten, davon ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln im Winter. Weiter wird die Ausbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher gestärkt. Zudem wird die Grundlage für die Entschädigung des Einsatzes der Jagdaufsicht bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren geschaffen.

Energieverordnung
Der Bund schreibt vor, dass beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage zu erstellen ist. Mit einer Anpassung der kantonalen Energieverordnung per 1. Januar 2023 wird das Bundesrecht kantonalrechtlich umgesetzt.

Messwesen
Ab 1. Januar 2023 ist der Vollzug der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) den Fachstellen Messwesen zugewiesen. Damit geht der Vollzug des Messwesens ganz in die Hände der Fachstellen Messwesen unter Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters über. Die Aufsicht über den Vollzug verbleibt beim Amt für Verbraucherschutz. Das neue Lohnsystem Lehrpersonen (Projekt ARCUS) gilt seit dem 1. Januar 2022. Die Überführung aller aktiven Anstellungen in das neue Lohnsystem konnte erfolgreich umgesetzt werden. Im Betrieb erwiesen sich einzelne Aspekte im Einstufungsverfahren dennoch als verbesserungswürdig.

Anpassung der Steuertarife an die Teuerung
Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression seit 2014 jährlich aus. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommensund Vermögenssteuertarife auf die Steuerperiode 2023 hin gesenkt und bestimmte Abzüge (beispielsweise der Kinder- oder der Invalidenabzug) entsprechend erhöht.

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 wurde der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht. Bereits in der Steuerperiode 2022 können Paare anstatt wie bisher 4000 neu 6000 Franken abziehen. Für steuerpflichtige Einzelpersonen und Alleinerziehende sind es anstatt wie bisher 2000 neu 3000 Franken. Weil die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpf lege-Grundversicherung angepasst werden und diese im Aargau um 5,9 Prozent gestiegen ist, wird der Abzug per 1. Januar 2023 auf 6400 beziehungsweise. 3200 Franken erneut erhöht.

Änderung des Gemeindegesetzes
Die Vorschriften zur Anzahl der notwendigen Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren auf Gemeindeebene wurden flexibilisiert. Die Möglichkeiten, diese in den Gemeindeordnungen zu erhöhen oder herabzusetzen, wurden erweitert. Bei Gemeinden mit Einwohnerrat beträgt die erforderliche Anzahl Unterschriften für Initiativen und Referenden nicht mehr 10 Prozent, sondern neu 5 Prozent.

Stellvertretung im Grossen Rat
Mit der Änderung der Kantonsverfassung (§ 76) ist es neu möglich, dass Mitglieder des Grossen Rats sich bei längerfristiger Abwesenheit vertreten lassen können. Das Geschäftsverkehrsgesetz hält fest, dass nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Vertretungsgründe gelten, dass die Vertretung mindestens drei Monate und maximal ein Jahr dauern darf und nach welchen Regeln die Stellvertretung bestimmt wird. Den Gemeinden mit Einwohnerrat ist es freigestellt, ebenfalls eine Stellvertretungsregelung einzuführen.

Wenn Motionen oder Postulate im Grossen Rat überwiesen werden, hat der Regierungsrat gewisse Fristen, innert welchen er diese bearbeiten muss. Diese Fristen wurden zum Teil verkürzt und es wurde präziser definiert, bis wann sie gelten. (nfz)


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