Wer bezahlt die Reparatur?

  08.06.2021 Nordwestschweiz

 

Frage: In meiner Wohnung funktionierte die Abwaschmaschine nicht mehr richtig. Ich meldete dies meine Vermieter, der die Maschine von einem Handwerker reparieren liess. Eine Woche später schickte mir mein Vermieter die Rechnung von 120 Franken für die Reparatur. Er meinte, ich müsse für die Kosten aufkommen. Stimmt das?

Antwort: Nein. Mängel, die Mieterinnen und Mieter nicht selber verschuldet haben, müssen grundsätzlich vom Vermieter beseitigt werden. Eine Ausnahme stellt nur der sogenannte »kleine Unterhalt« dar. Das sind Mängel in der Wohnung, die der Mieter auf eigene Kosten beseitigen muss. Unter den «kleinen Unterhalt» fallen Arbeiten, die der Mieter mühelos selbst von Hand reparieren kann und die keine grösseren Kosten verursachen. Dazu gehört das Ölen von Scharnieren oder das Anziehen einer lockeren Schraube bei einer Steckdose. Fühlt sich der Mieter nicht in der Lage, die Reparatur selbst auszuführen und beauftragt deswegen von sich aus einen Handwerker, muss er die Kosten dennoch selbst tragen. Ebenfalls selbst bezahlt werden müssen Kleinteile wie etwa Backbleche, Filter beim Dampfabzug oder Duschschläuche. Die Grenze der vom Mieter zu tragenden Kosten liegt bei rund 150 bis 200 Franken. Reparaturen darüber hinaus muss der Vermieter übernehmen. Diese müssen dem Vermieter vorgängig gemeldet werden, damit dieser sie beseitigen kann. Bei einem solchen «gewöhnlichen Unterhalt» hat der Vermieter die vollen Kosten zu tragen. Es ist daher unzulässig, vom Mieter einen Selbstbehalt für solche Reparaturkosten zu verlangen. Die Reparatur Ihrer Abwaschmaschine gehört nicht mehr zum «kleinen Unterhalt». Ihr Vermieter musste nämlich einen Fachmann beiziehen, um den Mangel zu beheben. Sie müssen die Rechnung nicht bezahlen und sollten sie per Einschreiben an Ihren Vermieter zurückschicken.

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