Gekündigt und bestraft

  13.04.2021 Nordwestschweiz

Frage: Ich hatte von Beginn an kein gutes Arbeitsverhältnis zu meinem Chef. Ich geriet immer mal wieder mit ihm aneinander. Vor 3 Wochen erhielt ich meine Kündigung. Darin stand, ich werde entlassen, weil ich meinen vertraglichen Pflichten nicht genügend nachgekommen sei. Als ich mich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, wurde mir mitgeteilt, dass mir während 31 «Einstelltagen» kein Geld ausbezahlt wird. Kann mir die Arbeitslosenkasse das Geld tatsächlich verweigern?

Antwort: Ja. Wenn Sie als Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden arbeitslos werden, müssen Sie mit bis zu maximal 60 sogenannten Einstelltagen rechnen. Für diesen Zeitraum wird Ihnen kein Geld ausbezahlt. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn Sie Ihre zumutbare Arbeitsstelle von sich aus kündigen, ohne dass Ihnen bereits eine neue Stelle zugesichert war. Aber auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündet hat, kann ein Selbstverschulden vorliegen. Nämlich dann, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Anlass gegeben haben, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie die Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag verletzt haben. Die Anzahl Einstelltage hängt von Ihrem Vergehen und der Schwere Ihres Verschuldens ab. In Ihrem Fall kam die Arbeitslosenkasse zum Schluss, dass Sie die Kündigung durch Ihr eigenes Verhalten provoziert haben und strich Ihnen 31 Arbeitslosentaggelder. Das entspricht einem schweren Verschulden. Ein schweres Verschulden ist auch bei einer Selbstkündigung gegeben oder wenn Sie eine Ihnen zumutbare Arbeitsstelle nicht annehmen. Im Übrigen kommen zu Ihren 31 Einstelltagen noch 5 weitere Wartetage hinzu, während denen Sie kein Geld erhalten. Solche Wartetage werden allen Bezügern als eine Art »Selbstbehalt« auferlegt. Bei sehr geringen Einkommen entfallen die Wartetage, bei hohen Einkommen dauert die Wartefrist länger.

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