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  30.04.2021 Kolumne

Amtssprache

Simone Rufli

Der Einspruch ist eine Möglichkeit, sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, wohingegen ein Spruch ein kurzer, einprägsamer, oft gereimter Satz ist. Alles andere als ein gewöhnlicher Satz ist eine Einsprache. Wird sie vor Erlass einer Verfügung erhoben, wird sie als Einwendung bezeichnet. Wer keine Einwendung erhebt, kann später keine Einsprache als Reaktion auf eine Verfügung hin mehr erheben.

Für den Fall, dass Sie noch nicht genug verwirrt sind ob dieser juristischen Finessen, habe ich Ihnen hier noch die Einrede. Sie ist per definitionem die Erklärung eines Einredenden, der sich in Widerspruch übt. Daraus zu schliessen, dass die Dreinrede die Erklärung eines Dreinredenden ist, ist gemäss Duden falsch. Dreinreden gibt es korrekterweise nur als Verb. Ausser bei Günter Grass. Er beanstandet in seinen literarischen Werken des Öftern einen Mangel an Dreinrede im Sinne von Mitgestaltung.

Mit Gestalten kann anfangen, wessen Projekt frei ist von Einwendungen, also einwandfrei.

Wer keine Einsprache macht, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte, ist aber nicht zwingend sprachlos, sondern womöglich einfach nur einverstanden. Und wenn Sie jetzt nur viele Fragen, aber keine Einwendungen haben, beende ich die Kolumne an dieser Stelle.


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