Steuerliche Abzüge im Homeoffice
23.02.2021 AargauDer Regierungsrat hat an seiner Sitzung von letzter Woche die Verordnung hinsichtlich der abzugsfähigen Berufskosten während der Covid-19-Pandemie angepasst. Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 und 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Das heisst, wer im Jahr 2020 und 2021 mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, kann trotzdem Fahrtkosten abziehen, so als ob die Person täglich ins Büro gefahren wäre. Umgekehrt ist aber ein zusätzlicher Abzug für coronabedingte Homeoffice-Kosten, zum Beispiel für das Arbeitszimmer zu Hause, nicht möglich. Steuerpflichtige, die mit dem Auto anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag 7000 Franken), wenn bei ihnen eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird. (nfz)