Aargau: Sekundarstufe II bis Ende Februar 2021 im Fernunterricht

  20.01.2021 Aargau, Brennpunkt

Die aktuelle Coronavirus-Lage im Kanton Aargau entspannt sich weiter: Fallzahlen, Hospitalisationen, Belegung Intensivpflegestationen sowie Todesfälle sind anhaltend rückläufig. Die sinkende Zahl der hospitalisierten Patienten führt zu einer Entspannung der Situation in den Spitälern. Der Reproduktionswert ist seit dem 18. Dezember 2020 mit einem R-Wert von 1.17 sinkend bis auf einen Wert von aktuell 0.84. Damit kann eine weitere Halbierung der Fallzahlen innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen erwartet werden.
Ein erhöhtes Risiko für einen erneuten und raschen Anstieg der Pandemie stellt die Ausbreitung der neuen Varianten des Coronavirus aus Grossbritannien und Südafrika dar (VOC – Variant of concern). Aktuell werden vom Bundesamt für Gesundheit sowie von den Kantonen Zusatzmassnahmen durchgeführt, um die Identifikation sowie Ausbreitung der neuen Variante des Coronavirus aus Grossbritannien sowie Südafrika (VOC-202012/01) zu verhindern beziehungsweise zu verlangsamen. Dies veranlasst den Kanton Aargau in Anlehnung an die seit dieser Woche geltenden Homeoffice-Pflicht zu weiterführenden Massnahmen in der Sekundarstufe II, womit ein weiterer Beitrag zur Reduktion der Mobilität und zur Stabilisierung der Lage geleitet wird.
Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, im Sinne einer konsequenten Umsetzung der bundesrätlichen Massnahmen den Präsenzunterricht an den Schulen der Sekundarstufe II ab nächstem Montag, 25. Januar 2021, bis Freitag, 26. Februar 2021, deutlich zu reduzieren und damit die öffentlichen Verkehrsmittel zu entlasten. In diesen fünf Wochen sind auch zwei Wochen Sportferien enthalten. Die effektiv ausfallende Präsenzzeit hält sich deshalb in Grenzen.
Um möglichen negativen Auswirkungen als Folge des Fernunterrichts gezielt entgegenzuwirken und allen Schülerinnen und Schülern auch unter diesen erschwerten Umständen einen erfolgreichen Ausbildungsweg zu ermöglichen, ist für bestimmte Situationen weiterhin eine Präsenz an den Schulen nötig. Vom Grundsatz des Fernunterrichts kann daher namentlich in folgenden Fällen abgewichen werden:

- Durchführung von Präsenzunterricht für Klassen, Gruppen von Lernenden oder einzelne Lernende mit erhöhtem Betreuungs- resp. Unterstützungsbedarf (bspw. Integrationsvorlehre, Attestklassen, etc.)
- Durchführung von Leistungsnachweisen, die nicht im Fernunterricht erbracht werden können oder zu deren Beurteilung die Präsenz vor Ort wichtig ist, insbesondere in Bildungsgängen, in denen eine Semesterpromotion gilt (bspw. Berufsmaturität, WMS, IMS)
-  Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist (bspw. Laborarbeit, Nutzung einer Werkstatt)
- Zuweisung eines Arbeitsplatzes an der Schule für die Dauer des Fernunterrichts an Schülerinnen und Schüler auf deren Gesuch hin.

- Die überbetrieblichen Kurse (ÜK) werden in den entsprechenden ÜK-Zentren weiterhin im Präsenzunterricht durchgeführt. Es liegt in der Kompetenz der Schulleitungen, diesen Handlungsspielraum zur Unterstützung des zu erzielenden Lernfortschritts zu nutzen.


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