Corona-Krise: Was ist noch erlaubt und was nicht?

  17.03.2020 Brennpunkt

Der Bundesrat hat am Montag die \"ausserordentliche Lage\" und diverse einschneidende Massnahmen beschlossen, welche für das private und öffentliche Leben sowie die Wirtschaft massive Einschränkungen bedeuten. Der Kanton Aargau ist daran, die bundesrätlichen Anordnungen umzusetzen; dabei sind viele offene Fragen und Punkte zu klären. Der Bund hat heute präzisierende Erläuterungen zu den Verordnungen publiziert.
Der Bundesrat will mit den einschneidenden Massnahmen die weitere Verbreitung des Coronavirus eindämmen und damit auch eine Überlastung des  Gesundheitssystems vermeiden. Zu den wichtigsten am Montag verordneten Massnahmen gehören die Schliessung von Verkaufsläden, die zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind, das Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie weitgehende Weisungen an
Gesundheitseinrichtungen, zum Beispiel bezüglich Operationstätigkeit.
Der Kanton Aargau ist seit Montagabend daran, die Anordnungen des Bundesrats umzusetzen. Dabei gibt es unzählige Fragen und offene Punkte aus der Bevölkerung, von Gewerbetreibenden und anderweitigen Betrieben sowie von Gesundheitsdienstleistern zu beantworten und zu klären. Der Bund hat am Dienstag nun Erläuterungen zur Verordnung vom Montag publiziert, die in wichtigen Fragen und Punkten mehr Klarheit schaffen. Trotz dieser Präzisierung werden aber nach wie vor auf kantonaler Ebene Abwägungen vorzunehmen und Entscheide zu treffen sein. Zum Beispiel bezüglich der Bestimmungen des Verkaufs von Gemüsen, Früchten und so weiter an Einzelständen.
Auf der Webseite www.ag.ch/coronavirus werden die dem Kanton Aargau verfügbaren Informationen fortlaufend aktualisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; zum Beispiel auch das FAQ-Dokument und die präzisierenden Erläuterungen des Bundes. Fragen, die auch nach dem Studium dieser Informationsunterlagen offenbleiben, können an die zentrale E-Mail-Adresse coronavirus@ag.ch gestellt werden. Die Absenderinnen und Absender werden um Verständnis gebeten, dass in einigen Fällen vertiefte Abklärungen notwendig sein werden. Die Beantwortung der Mailanfragen kann deshalb eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Wer muss schliessen?
Der Bund führt in seinen Erläuterungen aus, dass nachfolgend aufgeführte Läden, Betriebe, öffentliche Einrichtungen und so weiter schliessen müssen. Einkaufsläden (z.B. Schuh- und Kleiderläden), Handwerk- und Baumärkte für Privatpersonen sowie sonstige Märkte, Restaurationsbetriebe, welche eine Verköstigung vor Ort anbieten sowie Barbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe. Weiter fallen alle Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (z.B. Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete sowie Tierparks und botanische und zoologische Gärten) unter diese Schliessungsbestimmungen. Nicht betroffen sind etwa Spielplätze im öffentlichen Raum.
Auch verboten sind Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen, bei welchen ein enger Körperkontakt unausweichlich ist (z.B. Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios, Kosmetik, Solarien, Fahrschulen; nicht betroffen sind zum Beispiel reine Beratungsdienstleistungen wie Versicherungen ohne Kundenkontakt).


Wer kann offen bleiben beziehungsweise kann den Betrieb weiterführen?
Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs ist gemäss Bund sichergestellt, es seien genügend Vorräte angelegt. Lebensmittelläden, Take-Aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Apotheken bleiben geöffnet, ebenso Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Auch Werkstätten für Fahrzeuge und Velos können geöffnet bleiben. Alle diese Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zum Abstand halten und zur Hygiene einhalten.
Nicht als öffentlich zugängliche Betriebe gelten Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B. Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private Fahrdienste, Hundehütedienste). Auch Baustellen sind nicht öffentlich zugänglich.
Nicht unter das Verbot fallen auch Dienstleistungen (mit Körperkontakt) von Gesundheitsfachpersonen, z.B. Physiotherapie und Osteopathie. Diese müssen jedoch von einem Arzt verordnet sein.


Verbot von privaten und öffentlichen Veranstaltungen
Private und öffentliche Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten sind grundsätzlich verboten. Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist gemäss Definition des Bundes ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.
Beispiele: Konzerte, Kongresse, Theater, Kinos, Zirkus, Parties, Sportveranstaltungen, Fasnacht, Demonstrationen, Quartier-/Dorffeste, Jahr- und Lebensmittelmärkte, Firmenjubiläen, Gottesdienste, Beerdigungen, Generalversammlun-gen, Tage der offenen Türe, Kurse von Fahrschulen.
Nicht unter diese Bestimmung fallen Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen, z.B. ein Geburtstagsessen oder ein Fondueabend. Jedoch sind auch bei diesen Veranstaltungen, wenn immer möglich, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten.
Ebenfalls zugelassen sind die private, nachbarschaftliche und familiäre Betreuung sowie das gemeinsame Spielen von Kindern. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Anzahl Kinder, welche miteinander spielen oder betreut werden, nicht zu gross ist. Empfohlen wird im Sinne einer Orientierungshilfe, dass sich nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig an einem bestimmten Ort zusammen aufhalten.


Klärung der Vorgaben an die Gesundheitseinrichtungen
Der Bund verpflichtet Gesundheitseinrichtungen generell dazu, in der aktuellen Situation auf sogenannte \"Wahleingriffe\" oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen zu verzichten. Damit soll vermieden werden, dass sich in solchen Einrichtungen nicht unnötige Menschenansammlungen bilden (z.B. in Wartezimmern) beziehungsweise nur Personen aufhalten, die unmittelbar eine Behandlung benötigen. Weiter sollen keine Kapazitäten und Ressourcen gebunden werden, die potentiell zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektion benötigt werden
In jedem Fall gelten jedoch alle ärztlich verordneten Behandlungen und Therapien als nötig und nicht aufschiebbar (beispielsweise ärztlich verordnete Physiotherapien und so weiter).
Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) ist mit den betroffenen Aargauer Gesundheitseinrichtungen in Kontakt, um die Umsetzung dieser sowie von weiteren Vorgaben zu besprechen. Aktuelle Lage Kanton Aargau Im Kanton Aargau wurden bisher 67 Infektionsfälle mit dem Coronavirus registriert; zwei Personen sind hospitalisiert. Bisher haben 182 Betriebe ein Gesuch um Kurzarbeit eingereicht (davon betroffen sind 3\'052 Personen).


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