Aargau beschliesst Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in den Spitälern

  20.03.2020 Aargau

Die Coronavirus-Pandemie stellt das Gesundheitssystem vor grosse Herausforderungen. Sollte die Entwicklung der Erkrankungen im Kanton Aargau drastisch steigen und damit auch die Anzahl an Patientinnen und Patienten, die infolge der COVID-19-Infektion einer Behandlung im Spital respektive auf der Intensivstation benötigen, kann dies die Kapazitäten und Ressourcen der Listenspitäler übersteigen.
Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus angepasst. Mit Bezug auf die Gesundheitsversorgung bedeutet das einerseits, dass die Kantone private Spitäler und Kliniken verpflichten können, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen und andererseits, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen auf nicht dringend notwendige medizinische Eingriffe und Therapien verzichten müssen.
Spitäler und Klinken sind gemäss Bundesverordnung zudem verpflichtet, in der aktuellen Situation auf sogenannte Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen zu verzichten. Es dürfen daher nur chirurgische Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden, die als lebenswichtig angesehen werden. Dies dient in Bezug auf die Spitäler vor allem dem Zweck, zu verhindern, dass für – aus medizinischer Sicht nicht notwendige Eingriffe – Kapazitäten und Ressourcen gebunden werden, die potenziell zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektion benötigt werden (Personal, Infrastrukturen, Heilmittel und Verbrauchsmaterial). Zum andern soll vermieden werden, dass sich in Spitälern unnötige Menschenansammlungen bilden und sich nur Personen in Spitälern aufhalten, die unmittelbar eine Behandlung benötigen. Ab Montag, 23. März 2020, 06.00 Uhr, dürfen Akutspitäler keine nicht dringend angezeigten medizinischen Eingriffe und Therapien mehr vornehmen.

Derzeit verfügen vier Aargauer Spitäler (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden, Hirslanden Klinik und Spital Muri) über eine Intensivstation. Sie müssen nun die Kapazitäten maximal steigern. Dies gilt auch für Akutspitäler mit Intermediate Care Betten. Neben den Akutspitälern müssen Rehabilitationskliniken und Psychiatrische Kliniken die Aufnahme von elektiven Patientinnen und Patienten einschränken. Es dürfen nur noch Pati-entinnen und Patienten aufgenommen werden, die drin-gende stationäre Behandlungen benötigen. Dabei handelt es sich um Patientinnen und Patienten, die weder in einem tagesklinischen Setting noch ambulant therapiert werden können. Zudem sind sowohl Rehabilitationskliniken wie Psychiatrische Kliniken verpflichtet, COVID-19-Patientinnen und Patienten aufzunehmen. Der Gesundheitsdirektor hat zudem Massnahmen angeordnet zur Verteilung und Triagierung der Patientinnen und Pa-tienten:
 Alle Akutspitäler mit Leistungsauftrag sind verpflichtet, COVID-19-Patientinnen und Patienten aufzunehmen.
 Patientinnen und Patienten mit potenzieller oder bestehender Indikation für eine intensivpflichtige Behandlung werden in den vier Akutspitälern mit Intensivstation be-handelt. Es sind dies die Kantonspital Aarau AG (KSA), die Kantonsspital Baden AG (KSB), die Klinik Hirslan-den Aarau (HKA) und das Spital Muri.
 Die Spitäler mit bestehenden Intensivstationen müssen die Kapazitäten maximal steigern. Es sollen keine neuen Intensivstationen in anderen Spitälern eröffnet werden.
 Die Spitäler mit bestehenden Intermediate Care Betten müssen die Kapazitäten maximal steigern.
 Die Planung der Betten der Intensivstation Region West (KSA und HKA) erfolgt durch das KSA, und die Planung der Betten der Intensivstation Region Ost (KSB und Spital Muri) erfolgt durch das KSB. KSA und KSB dürfen – im Sinne einer Triagierung – den Spitälern ihrer Region leichtere medizinisch notwendige Fälle zuweisen. Zur Region West gehören neben dem KSA: HKA, Spital Zofingen, Asana Spital Menziken, Gesundheitszentrum Rheinfelden.

Zur Region Ost gehören neben dem KSB: Spital Muri und Spital Leuggern.
 Die Akutspitäler mit Intensivstation dürfen nur noch so viele Operationssäle betreiben, wie es für die Sicher-stellung der Versorgung braucht. Die frei werdenden personellen Ressourcen (Ärzte, Pflegefachpersonen, Anästhesiepfleger usw.) und die Beatmungsgeräte sollen auf der erweiterten Intensivstation eingesetzt werden.
 Alle Akutspitäler müssen durch die Verschiebung von nicht dringend angezeigten Behandlungen Ressourcen schaffen für COVID-19-Fälle. Dadurch wird Personal frei zur Pflege und Betreuung von COVID-19-Fällen.
 Regionalspitäler entlasten die Zentrumsspitäler und Spitäler mit Intensivstation, indem sie die leichteren COVID-19-Fälle behandeln. Rehabilitationskliniken entlasten die Akutspitäler, indem sie Patientinnen und Patienten rasch übernehmen und so dazu beitragen, dass die nötigen Kapazitäten für die Akutversorgung bereitstehen. Sie nehmen Patientinnen und Patienten auch ohne Kostengutsprache auf.

Um die Angestellten zu schützen und beispielsweise die Schliessung von Baustellen zu verhindern, sind die Arbeitgeber in der Pflicht, die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und Abstandhalten einzuhalten. Die Arbeitgeber sollen hierzu die Anzahl der Personen in Betrieben und Baustelen limitieren sowie die Organisation anpassen.

Im Kanton Aargau wurden bisher 161 Infektionsfälle Corona-virus registriert. Bisher haben einige hundert Betriebe ein Gesuch um Kurzarbeit eingereicht.


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