Telefonratgeber - Fahrradfahren ohne Sattel?

  06.03.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Ich fahre täglich mit meinem Fahrrad zur Arbeit. Dabei trage ich keinen Helm, habe am Velo weder Glocke noch Vignette angebracht und seit Anfang letzter Woche auch keinen Sattel mehr, da mir dieser am Bahnhof geklaut wurde. Um der Sicherheit willen habe ich jedoch vorne und hinten ein gut sichtbares, blinkendes Licht montiert. Wie ist meine Fahrweise rechtlich zu beurteilen?

Antwort: Besser als erwartet, Ihren einzigen Fehler machen Sie bei der Beleuchtung. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Fahrräder bei Dämmerung, nachts und in Tunnels mit einem nach vorne weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein müssen. Diese sollten nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein und dürfen nicht blenden. Blinkende Lichter sowie andere zusätzliche Lichtquellen sind erlaubt und dürfen am Fahrrad sowie am Körper angebracht werden. Dies jedoch immer nur zusätzlich zu bereits vorhandenen, ruhenden Lichtern. Weiter erforderlich sind ein nach vorne sowie ein nach hinten gerichteter Reflektor. Auch an den Pedalen müssen – mit Ausnahme von Rennvelos – Reflektoren angebracht sein. Seit einer Gesetzesänderung vom 15.01.2017 ist die gut hörbare Glocke am Velo nicht mehr obligatorisch. Aufgehoben hat der Bund auch die Vorschrift, dass Zweiräder einen Sattel haben müssen. Mit dem Wegfallen der Sattelpflicht entfällt auch die Pflicht, dass Velofahrer sitzen und Kinder sitzend die Pedale treten können müssen. Nicht vorgeschrieben – aber äusserst empfehlenswert – ist das Tragen eines Helmes. Auch nicht nötig ist das Anbringen einer Vignette, diese Pflicht wurde bereits 2012 aufgehoben. Gut zu wissen: Seit dem 15.01.2017 sind Richtungsblinker an einem Fahrrad erlaubt. Dabei dürfen aber keine anderen blinkenden Lichter verwendet werden.


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