Telefonratgeber - Oh Graus, eine Polizeikontrolle
04.01.2018 FrickCornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: In der Neujahrsnacht geriet ich in eine Polizeikontrolle. Die Polizisten forderten mich auf, mich auszuweisen und einen Alkohol- und Drogentest vornehmen zu lassen. Darf die Polizei einfach jede Person wie einen Kriminellen behandeln?
Antwort: Nein. Wenn Sie in der Schweiz zu Fuss unterwegs sind, müssen Sie keine ID bei sich tragen. Die Polizei kann Sie jedoch auf den Polizeiposten mitnehmen, um Ihre Identität zu klären. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle müssen Sie Führerund Fahrzeugausweis vorzeigen sowie Angaben zur Person machen. Zudem gibt es seit dem 1. Oktober 2016 die beweissichere Atemalkoholkontrolle, welche die Blutprobe ersetzen soll. Die Polizei braucht kein Verdachtsmoment, um diese durchzuführen. Sie haben jedoch das Recht, auf einer zusätzlichen Blutprobe zu bestehen. Bei einer Weigerung oder Vereitelung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dazu riskieren Sie einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten. Zur Durchführung eines Drogentests braucht die Polizei demgegenüber weiterhin einen Anfangsverdacht. Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln liegen dann vor, wenn Sie einen berauschten, müden oder euphorischen Eindruck hinterlassen oder Betäubungsmittel bei Ihnen gefunden wurden. Fällt der Drogentest positiv aus, müssen Sie sich im Spital Blut abnehmen lassen. Wenn Sie sich – beispielsweise bei einer vorläufigen Festnahme – ungerecht behandelt fühlen, können Sie innert 10 Tagen beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erheben. Je nach Gemeinwesen gibt es auch spezielle Beschwerde- oder Ombudsstellen. Es empfiehlt sich dabei das Verfassen eines Erlebnisprotokolls, mit möglichst genauen Angaben zum Ablauf, Ort, Zeit und Namen der Polizisten.
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