Das Bundesgericht entscheidet zugunsten von Mettauertal

  23.01.2018 Brennpunkt, Mettauertal, Oberes Fricktal, Gemeinden

Von Bernadette Zaniolo

Gemäss dem neuen Raumplanungsgesetz kann für Baugebiete, welche neu eingezont wurden, eine Mehrwertabgabe erhoben werden. Diese bemisst sich auf der Differenz des Landpreises vor und nach der Einzonung. Handelte es sich beispielsweise um Kulturland mit einem Quadratmeterpreis von zirka sechs Franken und nachher um Bauland mit einem Preis von 300 Franken, so kann auf der Differenz von 294 Franken pro Quadratmeter und nach Abzug der Erschliessungskosten, eine Mehrwertabgabe von 10 bis 30 Prozent erhoben werden.

«Hier sieht unsere BNO vor, dass wir 30 Prozent des Mehrwertes in Rechnung stellen», so Peter Weber, Gemeindepräsident von Mettauertal auf Anfrage der NFZ. Aus seiner Sicht ist die Mehrwertabgabe «mehr als fair». Und die Mehrwertabgabe sei mittlerweile im kantonalen Baugesetz geregelt. «Sie soll Spekulationen entgegenwirken und so die Landpreise nicht anheizen.»

Ganzer Text in der abonnierten Print- oder Digitalausgabe vom Dienstag.


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