Frage: Ich wohnte alleine in einer 2,5-Zimmerwohnung. Den Mietvertrag für diese Wohnung habe ich per Ende September letzten Jahres gekündigt und bin daraufhin mit meinem Freund in eine grössere Wohnung gezogen. Die Wohnungsrückgabe liegt also weit zurück. ...
Frage: Ich wohnte alleine in einer 2,5-Zimmerwohnung. Den Mietvertrag für diese Wohnung habe ich per Ende September letzten Jahres gekündigt und bin daraufhin mit meinem Freund in eine grössere Wohnung gezogen. Die Wohnungsrückgabe liegt also weit zurück. Damals begutachtete der Vermieter in meiner Anwesenheit die Wohnung kurz und bestätigte mir anschliessend, dass alles in Ordnung sei. Ein Protokoll erstellte er nicht. Nun habe ich einen Brief erhalten, worin der Vermieter diverse Schäden geltend macht und von mir Schadenersatz fordert. Muss ich für diese Schäden aufkommen?
Antwort: Nein. In den meisten Fällen erfasst der Vermieter bei der Wohnungsübergabe alle Schäden in einem Protokoll und notiert anbei, ob der ausziehende Mieter dafür verantwortlich ist. Hierbei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, so beispielsweise das Protokoll beim Mietantritt, dass gegebenenfalls bereits bestehende Mängel beim Einzug festhält. Weiter ist von Interesse, ob es sich um normale oder übermässige Abnutzung handelt, denn für erstere haftet der Mieter grundsätzlich nicht. Regelmässig bestätigt dann der Mieter mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll, dass er mit den Schäden und dessen Übernahme einverstanden ist. Eine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung besteht aber nicht. Wird das Protokoll nicht unterzeichnet oder wird ein Protokoll wie in Ihrem Fall gar nicht erstellt, hat der Vermieter allfällige Schadenersatzansprüche innert zwei bis drei Arbeitstagen nach der Wohnungsrückgabe mit eingeschriebenem Brief beim ausziehenden Mieter geltend zu machen, andernfalls verliert er seine Ansprüche. Eine Ausnahme hiervon stellen Schäden dar, die bei einer normalen Besichtigung nicht erkennbar sind. Diese können auch später noch geltend gemacht werden.
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