Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Nach einer Polizeikontrolle wurde mir vorgeworfen, nur die Fahrerseite der Windschutzscheibe vom Eis befreit und Sommerreifen benutzt zu haben. Der Beamte sprach nebst einer Busse auch von einem ...
Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Nach einer Polizeikontrolle wurde mir vorgeworfen, nur die Fahrerseite der Windschutzscheibe vom Eis befreit und Sommerreifen benutzt zu haben. Der Beamte sprach nebst einer Busse auch von einem Führerausweisentzug. Stimmt das wirklich?
Antwort: Ja. Gerade in den kalten Wintermonaten begegnen viele Autofahrer morgens einer eisbedeckten Windschutzscheibe – das Bedürfnis, rasch loszufahren, ist gross. Doch Vorsicht: Gemäss Strassenverkehrsgesetz darf ein Fahrzeug nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand gelenkt werden. Dazu gehört, dass sämtliche Frontund vorderen Seitenfenster, beide Aussenspiegel, die Fahrzeugbeleuchtung sowie das Kontrollschild frei von Eis und Schnee sind. Ebenso darf auf dem Dach kein Schnee oder Eis liegen. Das «Guckloch-Fahren» gilt klar als Verstoss. Wird der Fahrer als sogenannter «Iglu-Fahrer» ertappt, droht neben einer Busse auch ein Ausweisentzug. Noch schwerer wiegen die Folgen im Falle eines Unfalls: Die Versicherung kann in solchen Situationen ihre Leistungen kürzen oder sogar zurückverlangen, da grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ein weiteres Missverständnis betrifft die Bereifung: Eine explizite, gesetzliche Winterreifenpflicht existiert in der Schweiz nicht. Sie können also nicht direkt gebüsst werden, nur weil Sie mit Sommerreifen fahren. Führen mangelhafte Reifen allerdings dazu, dass Sie den Verkehr behindern oder gar einen Unfall verursachen, kassieren Sie ebenfalls eine Busse und in der Regel einen Führerausweisentzug. Auch in einem solchen Fall drohen zudem versicherungsrechtliche Konsequenzen. Lassen Sie sich also nicht vom Zeitdruck verleiten. Wer mit freier Sicht und geeigneten Reifen unterwegs ist, minimiert das Unfall- und Bussenrisiko erheblich.
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