Frage: Nach der Probefahrt war für mich klar: Dieses Motorrad will ich unbedingt haben. Der Verkäufer und ich einigten uns mündlich auf einen Kaufpreis von 7500 Franken und vereinbarten die Abholung für eine Woche später. Als ich kam, war die Maschine weg: Der ...
Frage: Nach der Probefahrt war für mich klar: Dieses Motorrad will ich unbedingt haben. Der Verkäufer und ich einigten uns mündlich auf einen Kaufpreis von 7500 Franken und vereinbarten die Abholung für eine Woche später. Als ich kam, war die Maschine weg: Der Verkäufer hatte sie inzwischen für 7900 Franken einem anderen Kunden verkauft und übergeben. Muss ich das einfach hinnehmen?
Antwort: Nein. Ein Fahrzeugkauf kann in der Schweiz grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass sich Käufer und Verkäufer über das Motorrad und den Preis einig sind. Dann besteht ein gültiger Kaufvertrag: Der Verkäufer muss das Fahrzeug übergeben, der Käufer den Kaufpreis bezahlen. Weil der Verkäufer das Motorrad bereits einem Dritten übergeben hat, kann er Ihnen genau dieses Fahrzeug nicht mehr liefern. Er hat die Erfüllung durch sein eigenes Verhalten verhindert. Damit schuldet er Ihnen Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Massgebend ist aber nicht automatisch der gesamte Weiterverkaufserlös. Ihr Schaden besteht grundsätzlich in der Differenz zwischen dem Marktwert des Motorrads und dem vereinbarten Kaufpreis von 7500 Franken. Wenn der spätere Verkauf für 7900 Franken den Marktwert realistisch widerspiegelt, beträgt Ihr Schaden somit rund 400 Franken. Bestreitet der Händler diesen Wert, müsste der Marktwert nötigenfalls anhand vergleichbarer Angebote oder einer Schätzung belegt werden. Praktisch heisst das: Sie können vom Verkäufer schriftlich diese Differenz von 400 Franken verlangen. Setzen Sie ihm per Einschreiben eine kurze Zahlungsfrist und sichern Sie Beweise – etwa Nachrichten, Inserat, Zeugen der Abmachung oder Angaben zur Probefahrt. Reagiert er nicht, kommen Betreibung oder der Gang zur Schlichtungsbehörde infrage.
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