Frage: Ich habe eine neue Arbeitsstelle angetreten. Mein Chef verlangt nun, dass ich einen Weiterbildungskurs besuche. Die Kurskosten von 550 Franken soll ich selbst tragen. Zudem wird mir die Kurszeit nicht als Arbeitszeit angerechnet. Muss ich das wirklich ...
Frage: Ich habe eine neue Arbeitsstelle angetreten. Mein Chef verlangt nun, dass ich einen Weiterbildungskurs besuche. Die Kurskosten von 550 Franken soll ich selbst tragen. Zudem wird mir die Kurszeit nicht als Arbeitszeit angerechnet. Muss ich das wirklich akzeptieren?
Antwort: Nein. Wer eine Weiterbildung anordnet, bezahlt auch dafür. Diesen Grundsatz verankert das Obligationenrecht: Der Arbeitgeber muss alle Auslagen ersetzen, die dem Arbeitnehmer durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Bei angeordneter Weiterbildung sind das Kursgebühren, Fahrtspesen und Wegzeit. Auch die Kurszeit gilt als bezahlte Arbeitszeit – denn Sie handeln nach Weisung des Chefs. Besonders wichtig: Eine Abrede, die Sie zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, ist ungültig – selbst wenn Sie sie unterschrieben haben. Anders verhält es sich bei freiwilliger Weiterbildung: Besuchen Sie einen Kurs auf eigene Initiative, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme. Häufig liegt aber ein beidseitiges Interesse vor. Dann empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung in der geregelt wird, wer zahlt und ob die Zeit als Arbeitszeit gilt. Zulässig ist auch eine Rückerstattungsklausel: Sie verpflichten sich, die Kurskosten zurückzuzahlen, falls Sie das Unternehmen frühzeitig verlassen. Solche Klauseln müssen jedoch auf eine angemessene Bindungsdauer (in der Regel 3 Jahre) begrenzt werden und müssen sich proportional zur Betriebstreue verringern. Kündigen Sie bei einer Bindungsdauer von 3 Jahren beispielsweise nach zwei Jahren, schulden Sie höchstens noch einen Drittel der Kosten. In Ihrem Fall ist die Lage eindeutig: Ihr Chef hat den Kurs angeordnet. Er muss die 550 Franken übernehmen, Ihnen die Auslagen ersetzen und die Kurszeit ist als Arbeitszeit zu vergüten.
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