Was gilt heute noch als «Treu und Glauben»?
08.01.2026 LeserbriefeDas Am 28. September 2025 hat die Stimmbürgerschaft mit sehr deutlichem Mehr die Aufhebung der Mietwert-Besteuerung beschlossen. Kurz darauf wurde aus «Bundesbern» verlautet, die Inkraftsetzung dieses mittlerweile rechtskräftigen Volksentscheides werde auf den 1. Januar ...
Das Am 28. September 2025 hat die Stimmbürgerschaft mit sehr deutlichem Mehr die Aufhebung der Mietwert-Besteuerung beschlossen. Kurz darauf wurde aus «Bundesbern» verlautet, die Inkraftsetzung dieses mittlerweile rechtskräftigen Volksentscheides werde auf den 1. Januar 2028 verzögert, also mehr als zwei Jahre später. Für viele ist dies nicht plausibel. Wieso keine frühere Inkraftsetzung? Ich habe noch nie gehört, dass Steuerhöhungen auch erst zwei Jahre nach Beschlussfassung in Kraft gesetzt werden.
Ein buchstäblicher Hammer leistet sich nun der Kanton mit Meldungen über massive Erhöhungen von Mietwerten und Steuerwerten, welche gar rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten sollen, Mietwert- besteuerung wohl bis 31. Dezember 2027, also länger als zwei Jahre nach dem Volksentscheid. Die den Eröffnungen beigelegte Begründung mag schon etwas fadenscheinig tönen. Tatsache ist, dass der mittlerweile rechtskräftige Wille des Souveräns komplett negiert wird, was unakzeptabel ist. Der Erlass einer Neuschätzung von Miet- und Steuerwert, gar noch rückwirkend, muss als Willkür bezeichnet werden. Rückwirkende Erlasse sind staatsrechtlich wie auch staatspolitisch äusserst fragwürdig und daher abzulehnen. Die oberste Staatsgewalt gehört dem Souverän und keiner richterlichen oder politischen Instanz.
Die Verfügung für neue Steuerschätzungswerte verstösst im weitern gegen den in § 2 der Aarg. Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 festgehaltenen Grundsatz von «Treu und Glauben». Dieser Grundsatz besagt, dass Volk und Behörden nach Treu und Glauben handeln müssen. Er wird durch Art. 9 der Bundesver- fassung (BV, Schutz vor Willkür) vom 18. April 1999 gestützt sowie weiter durch Art. 5, Abs. 3, BV (rechtsstaatliche Grundsätze). Genau dieser Grundsatz «nach Treu und Glauben» wird durch die rückwirkende Verfügung neuer Schätzungswerte verletzt. Die Negierung des Volksentscheides vom 28. September 2025 ist ein Verstoss gegen «Treu und Glauben».
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der vorerwähnte Grundsatz staatliche Organe, wie auch Private, zu redlichem, vertrauenswürdigem und rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet, gleich-zeitig auch widersprüchliches Handeln verbietet. Der Vertrauensschutz für Bürgerinnen und Bürger, welche auf behördliche Zusicherungen vertrauen dürften, soll ermöglicht werden. Er gehört auch einer Sorgfaltspflicht unterstellt. Geschieht dies mit den beabsichtigten Werterhöhungen?
STEFAN TREIER, ALT VERFASSUNGSRAT, WOHLEN; FRÜHER EFFINGEN
