Frage: Nach meinem Umzug in eine neue Wohnung habe ich die alte Mietwohnung ohne Protokoll an den Vermieter zurückgegeben. Bei der Rückgabe war der Vermieter vor Ort und meinte, es sei alles in Ordnung. Jetzt – einige Monate ...
Frage: Nach meinem Umzug in eine neue Wohnung habe ich die alte Mietwohnung ohne Protokoll an den Vermieter zurückgegeben. Bei der Rückgabe war der Vermieter vor Ort und meinte, es sei alles in Ordnung. Jetzt – einige Monate später – verlangt er Schadenersatz für angebliche Mängel, die ich verursacht haben soll. Muss ich diese Forderung bezahlen, auch wenn bei der Rückgabe kein Protokoll erstellt wurde?
Antwort: Nein, nur in Ausnahmefällen. Im Mietrecht gilt, dass der Vermieter bei der Wohnungsrückgabe allfällige Schäden sofort prüfen und dem Mieter mitteilen muss. Üblicherweise geschieht das durch ein Rückgabeprotokoll, in dem mögliche Mängel und deren Verantwortlichkeit festgehalten werden. Fehlt ein solches Protokoll, wird vermutet, dass sich die Wohnung in ordnungsgemässem Zustand befand – vor allem, wenn der Vermieter bei der Rückgabe ausdrücklich «alles okay» bestätigt hat.
Tritt der Vermieter nachträglich mit Schadenersatzforderungen an Sie heran, trifft ihn die Beweislast: Er muss nachweisen, dass die Schäden beim Auszug bestanden und durch Sie verursacht wurden. Im Allgemeinen muss er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach Rückgabe, am besten per eingeschriebenem Brief, geltend machen. Wartet er zu lange, verliert er seine Ansprüche auf Schadenersatz. Eine Ausnahme gilt nur für «versteckte Mängel» – das sind Schäden, die bei der gewöhnlichen Besichtigung nicht sichtbar waren. Für diese kann der Vermieter auch später noch Ersatz verlangen, muss diese aber unverzüglich nach Entdeckung anzeigen.
Ihre Chancen stehen gut, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren, sofern Sie bei der Rückgabe kein Protokoll erhalten haben und keine versteckten Schäden vorlagen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Kommunikation mit dem Vermieter stets schriftlich und nachweisbar zu führen.
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