Frage: Mein 16-jähriger Sohn wurde erwischt, wie er mit einer Spraydose eine Skulptur verunstaltete. Die Reinigung kostet 4200 Franken. Der Eigentümer findet, ich müsse als Vater bezahlen, weil ich «für mein Kind verantwortlich» sei. Stimmt das – ...
Frage: Mein 16-jähriger Sohn wurde erwischt, wie er mit einer Spraydose eine Skulptur verunstaltete. Die Reinigung kostet 4200 Franken. Der Eigentümer findet, ich müsse als Vater bezahlen, weil ich «für mein Kind verantwortlich» sei. Stimmt das – oder haftet mein Sohn selbst?
Antwort: Nein, Sie müssen nicht bezahlen. Nach Schweizer Recht können Minderjährige selber schadenersatzpflichtig werden, wenn sie urteilsfähig sind und schuldhaft handeln. Urteilsfähig ist, wer die Folgen seines Verhaltens erkennt und sich entsprechend anders verhalten könnte. Das ist bei einem 16-Jährigen in aller Regel der Fall, insbesondere, wenn es um ein bewusstes Besprayen einer Skulptur geht. Er weiss, dass Sprayerei verboten ist und einen teuren Schaden verursacht – damit erfüllt er die Voraussetzungen der eigenen Haftung. Eltern haften demgegenüber nicht automatisch für jedes Fehlverhalten ihrer Kinder. Sie haften nur dann, wenn man ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen kann. Das wäre etwa der Fall, wenn Sie einem deutlich jüngeren Kind ohne Kontrolle gefährliche Gegenstände überlassen oder wenn Sie konkrete Warnsignale hartnäckig ignorieren. Bei einem 16-jährigen Jugendlichen verlangt die Rechtsordnung aber keine Kontrolle auf Schritt und Tritt. Normalerweise dürfen Eltern davon ausgehen, dass ihr Teenager einfache Regeln wie «fremdes Eigentum wird nicht beschädigt» verstanden hat. Kann Ihr Sohn die 4200 Franken nicht sofort bezahlen, kann der Eigentümer ihn betreiben. Reicht sein Vermögen nicht, erhält der Geschädigte einen Verlustschein und kann den Rest später wieder geltend machen, wenn Ihr Sohn eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Sie müssen die Forderung somit nicht akzeptieren – rechtlich trägt Ihr Sohn allein die Verantwortung.
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