Frage: Im Oktober ist meine Freundin bei mir eingezogen und wir haben uns gut eingerichtet. Doch dann tauchte mein Vermieter eines Abends unerwartet auf, war sichtlich aufgebracht und beschwerte sich darüber, dass ich ihn über den Einzug meiner Freundin nicht informiert ...
Frage: Im Oktober ist meine Freundin bei mir eingezogen und wir haben uns gut eingerichtet. Doch dann tauchte mein Vermieter eines Abends unerwartet auf, war sichtlich aufgebracht und beschwerte sich darüber, dass ich ihn über den Einzug meiner Freundin nicht informiert habe. Nun setzt er mir ein Ultimatum und verlangt, dass meine Lebenspartnerin die Wohnung wieder verlässt. Muss meine Freundin tatsächlich ausziehen?
Antwort: Nein. Für den Einzug Ihrer Freundin stehen Ihnen mehrere Wege offen. Eine Option stellt der Einzug als Gast ohne Mietvertrag dar. Einen Partner oder eine Partnerin bei sich aufzunehmen, ist ein Recht, das in einem Mietvertrag nicht eingeschränkt werden kann. Zumindest solange die betreffende Wohnung nicht überbelegt ist. Dieser Ansicht ist jedenfalls die grosse Mehrheit der Mietrechtsexperten. Aber braucht man zur Aufnahme eines Untermieters laut Gesetz nicht die Zustimmung des Vermieters? Doch, aber ein Lebenspartner gilt grundsätzlich nicht als Untermieter. Sie sollten den Vermieter zwar informieren, seine Zustimmung ist jedoch nicht zwingend. Da der Lebenspartner als Gast nicht dem Mietrecht untersteht, ist er schutzlos und kann jederzeit aus der Wohnung gewiesen werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, mit Ihrer Freundin einen Untermietvertrag abzuschliessen, dies am besten in schriftlicher Form. Durch einen solchen Vertrag wird Ihre Lebenspartnerin gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen der Untermiete geschützt. Für ein Untermietverhältnis benötigen Sie allerdings die Zustimmung des Vermieters, welcher sich aber nur in Ausnahmefällen dagegenstellen kann. Eine weitere Möglichkeit stellt die Solidarmiete dar. Dabei unterzeichnen Sie gemeinsam mit Ihrer Freundin einen neuen Mietvertrag und werden zu gleichberechtigten Mietern. Der Vermieter muss hiermit jedoch einverstanden sein.
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