Frage: Unser Nachbar ist ein regelrechter Grillfan. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit steht er im Garten am Grill und legte seine Würste auf. Dies war zwar störend, konnten wir aber akzeptieren. Nun hat jedoch sein Sohn das Grillieren entdeckt und lädt fast jeden ...
Frage: Unser Nachbar ist ein regelrechter Grillfan. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit steht er im Garten am Grill und legte seine Würste auf. Dies war zwar störend, konnten wir aber akzeptieren. Nun hat jedoch sein Sohn das Grillieren entdeckt und lädt fast jeden Abend seine Kollegen zum Grillfest ein. Aufgrund des damit zusammenhängenden Lärms haben wir fast keine Ruhe mehr. Darf überhaupt täglich gefeiert werden?
Antwort: Ja, dies ist an sich erlaubt. Generell gilt der Grundsatz, dass für den Nachbarn aus der Ausübung des Eigentumsrechts (zum Beispiel Grillieren) keine übermässigen Einwirkungen entstehen dürfen. Was übermässig und damit unzulässig ist, hängt vom konkreten Einzelfall, vom Ortsgebrauch sowie von der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke ab. Auszugehen ist dabei nicht vom eigenen Empfinden, sondern von demjenigen eines Durchschnittsmenschen. In Bezug auf den durch eine Grillparty entstehenden Lärm sind die allgemeinen Ruhezeiten zu beachten. Diese finden sich oftmals im Polizeireglement der Gemeinde. Bei Ihnen gilt die Nachtruhe ab 22 Uhr. Grilliert der Nachbar mit seinen Gästen bis 22 Uhr, muss das geduldet werden, selbst wenn dies jeden Abend geschieht. Ab 22 Uhr hat sich der Geräuschpegel jedoch auf Zimmerlautstärke einzupendeln. Eine übermässige Einwirkung könnte allerdings dann vorliegen, wenn das Grillieren jeweils starke Geruchsimmissionen verursacht oder wenn Sie regelmässig durch eine grosse Rauchwolke belästigt werden. Empfehlenswert ist es, nicht gleich zum Richter zu rennen. Zunächst sollte in aller Ruhe das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Oft kann so eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Schliesslich wohnen Sie auch künftig als Nachbarn nebeneinander, selbst wenn Sie vor Gericht Recht bekommen haben.
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