Frage: Mein neuer Job erfordert einen schnellen Umzug. Um nicht monatelang doppelt Miete zu zahlen, habe ich meinem Vermieter einen zahlungsfähigen Nachmieter vorgeschlagen. Dieser war bereit, den bestehenden Mietvertrag mit einer Miete von 1800 Franken zu übernehmen. Als ...
Frage: Mein neuer Job erfordert einen schnellen Umzug. Um nicht monatelang doppelt Miete zu zahlen, habe ich meinem Vermieter einen zahlungsfähigen Nachmieter vorgeschlagen. Dieser war bereit, den bestehenden Mietvertrag mit einer Miete von 1800 Franken zu übernehmen. Als der Vermieter ihm jedoch eröffnete, er wolle neu 2100 Franken verlangen, ist der Nachmieter abgesprungen. Nun behauptet der Vermieter, ich müsse einen neuen Nachmieter suchen und bis dahin weiterzahlen. Stimmt das?
Antwort: Nein. Nach Schweizer Recht können Sie sich bei einer vorzeitigen Rückgabe der Wohnung von Ihren Pflichten befreien, wenn Sie einen zumutbaren Nachmieter stellen, der bereit ist, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Dazu gehört insbesondere der bisherige Mietzins. Zumutbar ist ein Nachmieter vor allem dann, wenn er zahlungsfähig ist und keine ernsthaften objektiven Gründe gegen ihn sprechen. Unzulässige Ablehnungsgründe sind etwa Nationalität, Religion oder ein bloss unsympathischer erster Eindruck. Der Vermieter darf zwar entscheiden, mit wem er einen Vertrag schliessen will – aber wenn der vorgeschlagene Nachmieter zumutbar ist und die bisherigen Konditionen akzeptiert, trägt der Vermieter ab diesem Zeitpunkt das Risiko des Leerstands, nicht mehr Sie. Im geschilderten Fall haben Sie Ihre Pflicht erfüllt: Ihr Nachmieter war tauglich und wollte für 1800 Franken übernehmen. Dass der Vermieter die Gelegenheit für eine Mietzinserhöhung nutzen wollte und der Nachmieter deshalb absprang, kann nicht zu Ihren Lasten gehen. Sie sind ab dem Datum befreit, auf das der Nachmieter eingezogen wäre. Holen Sie sich nach Möglichkeit schriftliche Bestätigungen (E-Mails) des Nachmieters oder Vermieters, aus denen der Grund für das Scheitern klar hervorgeht.
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