Frage: Mein Mann hat heute Morgen den Vorplatz unseres Ferienhauses nicht vom Schnee befreit, weil er meinte, es komme eh niemand vorbei – prompt ist der Postbote gestürzt und hat sich verletzt. Müssen wir nun wirklich dafür geradestehen?
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Frage: Mein Mann hat heute Morgen den Vorplatz unseres Ferienhauses nicht vom Schnee befreit, weil er meinte, es komme eh niemand vorbei – prompt ist der Postbote gestürzt und hat sich verletzt. Müssen wir nun wirklich dafür geradestehen?
Antwort: Ja. Gerade in den Wintermonaten stellt sich für Eigentümer und Mieter regelmässig die Frage: Wer muss Schnee und Eis rund ums Haus entfernen, und welche Konsequenzen drohen bei Nachlässigkeit? Im Gesetz gibt es hierzu klare Regeln. Die Pflicht zur Schneeräumung liegt grundsätzlich beim Eigentümer einer Liegenschaft – also bei Ihnen, wenn Sie das Haus besitzen. Bei Mietverhältnissen kann die Verantwortung vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Bei vermieteten Einfamilienhäusern und Aussenparkplätzen obliegt die Räumungspflicht demgegenüber den Mietern. In Stockwerkeigentümergemeinschaften ist die Pflicht geteilt: Ein gemeinsames Vorgehen, dokumentiert etwa in einem Protokoll, schafft Klarheit.
Wichtig ist, dass der Zugang zum Gebäude für Dritte stets gefahrlos möglich bleibt – unabhängig davon, ob Sie Besuch erwarten oder nicht. Und das gilt nicht nur für Freunde und Familie: Auch der Postbote, der Heizöllieferant oder unerwartete Besucher müssen sich auf einen sicheren Weg verlassen können. Kommt es zu einem Unfall wegen unzureichender Schneeräumung, haften Sie im Regelfall für den Schaden. Die Räumung sollte in der Regel zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends erfolgen und verhältnismässig sein – heisst, bei starkem Schneefall oder Blitzeis ist ein gewisses Mass an Vorsicht auch vom Fussgänger zu erwarten. Ihr Mann liegt also falsch: Wer seine Pflichten vernachlässigt, riskiert für den Schaden haftbar zu sein. Sichern Sie sich lieber vorher ab – und sorgen Sie für geräumte Wege.
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