Frage: Letzten Monat lag ein kleines Päckli im Briefkasten: zwei Fläschchen mit Duft- und Badezusätzen. Ich hielt es für ein Werbegeschenk und freute mich darüber. In den nachfolgenden Tagen habe ich die Produkte bereits benutzt. Zwei Wochen später kam ...
Frage: Letzten Monat lag ein kleines Päckli im Briefkasten: zwei Fläschchen mit Duft- und Badezusätzen. Ich hielt es für ein Werbegeschenk und freute mich darüber. In den nachfolgenden Tagen habe ich die Produkte bereits benutzt. Zwei Wochen später kam plötzlich eine Rechnung: 29 Franken, weil ich die Ware nicht zurückgeschickt hätte. Bestellt habe ich nichts. Muss ich zahlen?
Antwort: Nein. Wer Ihnen ungefragt Ware schickt, kann daraus nicht einfach einen Kaufvertrag konstruieren. Ein Vertrag braucht nach Schweizer Recht eine übereinstimmende Willensäusserung: Die eine Seite macht ein Angebot, die andere nimmt es an. Genau daran fehlt es bei unbestellter Ware. Das Obligationenrecht ist hier klar: Die Zusendung einer unbestellten Sache gilt nicht als Antrag. Daraus entsteht also weder ein Vertrag noch eine Zahlungspflicht. Sie müssen das Päckli grundsätzlich auch nicht zurücksenden oder für den Absender aufbewahren. Ob Sie die Fläschchen benutzen, verschenken oder entsorgen, ist Ihre Sache. Aber Achtung: Anders ist es, wenn für Sie offensichtlich ist, dass die Sendung irrtümlich bei Ihnen gelandet ist – etwa wegen einer Namensoder Adressverwechslung. Dann müssen Sie den Absender informieren. Praktisch empfiehlt sich eine kurze schriftliche Mitteilung: Die Ware könne innert angemessener Frist auf Kosten des Absenders abgeholt werden. Reagiert er nicht, müssen Sie sich nicht weiter darum kümmern. In Ihrem Fall spricht alles für eine bewusst zugestellte, aber unbestellte Ware. Dass später eine Rechnung folgt, ändert daran nichts. Bezahlen müssen Sie die 29 Franken nicht. Lassen Sie sich auch von Mahnungen nicht einschüchtern. Sinnvoll ist eine kurze Antwort: «Ich habe die Ware nicht bestellt. Es besteht kein Vertrag und keine Zahlungspflicht.»
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