Frage: Ich war an einem Infoabend des Naturschutzvereins im Nachbardorf. Aus Interesse habe ich dort meine Adresse für den postalischen Newsletter hinterlassen – von einem Beitritt war nie die Rede. Nun teilt mir der Verein schriftlich mit, ich sei «aufgrund meines ...
Frage: Ich war an einem Infoabend des Naturschutzvereins im Nachbardorf. Aus Interesse habe ich dort meine Adresse für den postalischen Newsletter hinterlassen – von einem Beitritt war nie die Rede. Nun teilt mir der Verein schriftlich mit, ich sei «aufgrund meines Interesses» als Mitglied erfasst worden. Wenn ich nicht innert zwei Wochen widerspreche, werde der Mitgliederbeitrag von 100 Franken erwartet. Darf ein Verein mich so zur zahlenden Mitgliedschaft «machen»?
Antwort: Nein. Eine Vereinsmitgliedschaft ist rechtlich ein Vertrag. Damit ein solcher zustande kommt, braucht es zwei übereinstimmende Schritte: Zuerst ein Angebot (Antrag), dann eine Annahme. Das Schreiben des Vereins ist rechtlich bloss ein Angebot an Sie, dem Verein beizutreten – nicht mehr. Ihre Newsletter-Anmeldung ist lediglich die Zustimmung, Informationen zu erhalten, nicht aber eine Beitrittserklärung mit Beitragspflicht. Entscheidend ist: Im Schweizer Recht gilt Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung. Daran ändert auch der Hinweis nichts, die Mitgliedschaft komme «automatisch» zustande, wenn Sie nicht innert Frist widersprechen. Eine sogenannte stillschweigende Annahme wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn Ihr Verhalten objektiv wie eine Zustimmung wirkt und eine ausdrückliche Erklärung nicht zu erwarten ist – etwa wenn Sie über längere Zeit typische Mitgliederrechte in Anspruch nehmen. Der Besuch eines Infoabends und der Wunsch nach einem Newsletter reichen dafür klar nicht. Sie haben daher drei Möglichkeiten: Entweder erklären Sie ausdrücklich, dass Sie Mitglied werden wollen und den Beitrag akzeptieren. Oder Sie teilen dem Verein mit, dass Sie kein Mitglied sein möchten. Sie können aber auch einfach den Brief ignorieren. Eine Zahlungspflicht entsteht dadurch nicht.
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