Frage: Mein Mann und ich besitzen ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch sind wir gemeinsam als Gesamteigentümer eingetragen. Da wir uns auseinandergelebt haben, wollen wir uns scheiden lassen. Wir sind uns noch nicht sicher, was mit dem Haus passieren soll. Wir beabsichtigen daher, ...
Frage: Mein Mann und ich besitzen ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch sind wir gemeinsam als Gesamteigentümer eingetragen. Da wir uns auseinandergelebt haben, wollen wir uns scheiden lassen. Wir sind uns noch nicht sicher, was mit dem Haus passieren soll. Wir beabsichtigen daher, das Haus weiterhin gemeinsam zu behalten. Geht das trotz der Scheidung?
Antwort: Ja. Eine Scheidung bedeutet nicht zwingend, dass ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Haus verkauft oder einem Ehegatten allein zugewiesen werden muss. Behalten Sie die Liegenschaft nach der Scheidung, bilden Sie als Gesamteigentümer weiterhin eine einfache Gesellschaft. Die Auflösung erfolgt dann nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Dabei sind bei einem Verkauf zunächst die von den Ehegatten eingebrachten Gelder zurückzuzahlen und ein verbleibender Gewinn ist hälftig zu teilen. Ist dies in Ihrem Fall nicht angemessen, müssen Sie eine abweichende Regelung in einem Gesellschaftsvertrag festhalten. Sinn macht eine Fortführung des gemeinsamen Wohneigentums nur dann, wenn sich die Partner gut untereinander verstehen. Zudem sollten Sie sich im Klaren darüber sein, wie lange Sie die Liegenschaft gemeinsam behalten wollen. Ausserdem gilt es zu klären, wer künftig die Liegenschaft bewohnen darf und wieviel er hierfür dem anderen Ehegatten bezahlt. Im Weiteren sollte geregelt werden, wer in welchem Umfang künftig den Unterhalt der Liegenschaft bezahlt. Um einem späteren Streit vorzubeugen, sind all diese Punkte im Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln. Der Vertrag sollte zusammen mit der Scheidungsvereinbarung unterschrieben werden. Versuchen Sie bei Ihrer Entscheidung ehrlich zu sein: Denken Sie, dass Sie nach der Scheidung tatsächlich besser miteinander reden können als heute?
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