Frage: Beim Kauf einer Musikanlage bin ich im Geschäft versehentlich mit einem ausgestellten Fernseher zusammengestossen. Das Gerät fiel herunter und war nicht mehr zu gebrauchen. Statt mit einer neuen Musikanlage die Heimreise anzutreten, bekam ich eine Rechnung für ...
Frage: Beim Kauf einer Musikanlage bin ich im Geschäft versehentlich mit einem ausgestellten Fernseher zusammengestossen. Das Gerät fiel herunter und war nicht mehr zu gebrauchen. Statt mit einer neuen Musikanlage die Heimreise anzutreten, bekam ich eine Rechnung für den Verkaufspreis des Fernsehers über 1’600 Franken. Bin ich tatsächlich verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen?
Antwort: Nein. Ganz so dramatisch, wie es zunächst klingt, ist es für Sie glücklicherweise nicht. Gemäss Obligationenrecht (OR) entsteht zwar bei der Sachbeschädigung durch eigenes Handeln grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht. Wer einen Schaden verursacht, haftet, sofern ein fahrlässiges Verhalten vorliegt und die Widerrechtlichkeit gegeben ist. In Ihrem Fall besteht zumindest eine fahrlässige Handlung: Sie hätten vorsichtiger sein müssen, auch wenn keine Absicht dahintersteckt. Entscheidend ist allerdings, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Der Elektronik-Shop darf Ihnen nicht einfach den Verkaufspreis des Fernsehers in Rechnung stellen, sondern nur den sogenannten Einstandspreis
– also jenen Betrag, den er selbst beim Ankauf bezahlt hat. Diese Summe liegt in der Regel deutlich unter dem Verkaufspreis und reduziert Ihre Belastung spürbar.
Darüber hinaus prüft das Obligationenrecht auch das Verhalten des Verkäufers beziehungsweise seiner Mitarbeitenden. Wurde das Gerät unsicher, etwa auf einem instabilen Regal, platziert, könnte ein Mitverschulden des Ladens vorliegen. In diesem Fall würden Sie nur einen Teil des Schadens übernehmen müssen. Sie müssen somit zwar für den verursachten Schaden einstehen, allerdings nicht den vollen Verkaufspreis bezahlen. Die tatsächliche Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einstandspreis und wird durch ein allfälliges Mitverschulden des Geschäftes weiter reduziert.
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