Frage: Mein Chef verlangt, dass ich auch nach Arbeitsschluss sowie an Feiertagen und Wochenenden jederzeit erreichbar bin. Nun hat er angekündigt, ich müsse mich über Ostern für kleinere Arbeiten bereithalten. Darf er das überhaupt von mir ...
Frage: Mein Chef verlangt, dass ich auch nach Arbeitsschluss sowie an Feiertagen und Wochenenden jederzeit erreichbar bin. Nun hat er angekündigt, ich müsse mich über Ostern für kleinere Arbeiten bereithalten. Darf er das überhaupt von mir verlangen?
Antwort: In der heutigen Arbeitswelt verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Freizeit zusehends – Smartphones und digitale Kommunikation machen es möglich, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeitenden rund um die Uhr erreichen können. Doch was ist rechtlich tatsächlich zulässig?
Massgebend ist zunächst der Arbeitsvertrag: Er regelt, wann und in welchem Umfang Erreichbarkeit erwartet werden darf. Grundsätzlich darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (ArG) 45 bzw. 50 Stunden pro Woche – je nach Branche – nicht überschritten werden. Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Zeit hinausgehen, gelten als Überstunden und dürfen nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich notwendig sind – etwa bei ausserordentlichem Arbeitsanfall oder besonderer Dringlichkeit. Entscheidend ist zudem, dass diese Mehrarbeit für Sie als Arbeitnehmerin zumutbar sein muss und Sie weder physisch noch psychisch überfordert.
Besonders wichtig: Nacht- und Sonntagsarbeit ist nach Schweizer Recht grundsätzlich verboten und nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. Betriebe ohne eine solche Bewilligung dürfen ihre Mitarbeitenden an Sonn- und Feiertagen schlicht nicht zur Arbeit verpflichten. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte Branchen wie Gastgewerbe oder Bäckereien.
Halten Sie geleistete Überstunden stets schriftlich fest: Sie haben Anspruch auf den vereinbarten Lohn zuzüglich eines Zuschlags von 25 Prozent oder auf entsprechenden Freizeitausgleich. Selbst das blosse Bereithalten – der sogenannte Pikettdienst – begründet einen Lohnanspruch, wenngleich dieser etwas geringer ausfällt.
Fazit: Arbeitet Ihr Betrieb ohne Bewilligung zur Sonntagsarbeit, können Sie den kommenden Ostersonntag beruhigt geniessen – Handy ausschalten inklusive.
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