Frage: Neulich war ich mit dem Lastwagen in einer Fussgängerzone unterwegs. Ich bemerkte einen Fussgänger, der auf sein Handy fixiert war. Er hat meinen Lastwagen daher nicht wahrgenommen. Als er nur noch wenige Meter von mir entfernt war, habe ich mein Fahrzeug zum ...
Frage: Neulich war ich mit dem Lastwagen in einer Fussgängerzone unterwegs. Ich bemerkte einen Fussgänger, der auf sein Handy fixiert war. Er hat meinen Lastwagen daher nicht wahrgenommen. Als er nur noch wenige Meter von mir entfernt war, habe ich mein Fahrzeug zum Stillstand gebracht. Trotzdem lief er ungebremst in mein Fahrzeug. Obwohl der Mann unter Drogeneinfluss stand, habe ich eine Busse von 100 Franken bekommen. Muss ich diese tatsächlich bezahlen?
Antwort: Nach Ansicht des Bundesgerichts, Ja. Fussgängerzonen sind grundsätzlich Fussgängern vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Fussgänger haben dabei immer Vortritt. Nach dem sogenannten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer auf das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Der Vertrauensgrundsatz wird dann beschränkt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Fahrzeugführer sind verpflichtet, die übrigen Strassenbenützer zu warnen, wenn es die Sicherheit erfordert. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht argumentiert, dass der Lenker des Fahrzeugs nicht darauf vertrauen durfte, dass der Fussgänger das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrnehmen wird. Er hätte sich vielmehr der – vom stehenden Fahrzeug ausgehenden – Gefahr bewusst sein und hupen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre dadurch die Kollision verhindert worden. Ob die fehlende Aufmerksamkeit nicht nur auf den Blick auf das Handy, sondern auch auf den Drogenkonsum zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ihr Verhalten stellt somit eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln dar und die Busse dürfte deshalb in einem Gerichtsverfahren kaum umzustossen sein.
Haben Sie eine juristische Frage?
Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 871 75 75 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch