Frage: Ich wurde am letzten Wochenende auf einer deutschen Landstrasse mit 141 km/h angehalten. Erlaubt waren 100 km/h. Die deutsche Polizei sagte, mir drohe ein einmonatiges Fahrverbot. Stimmt es, dass ich in der Schweiz trotzdem weiterfahren darf, weil das Verbot nur für ...
Frage: Ich wurde am letzten Wochenende auf einer deutschen Landstrasse mit 141 km/h angehalten. Erlaubt waren 100 km/h. Die deutsche Polizei sagte, mir drohe ein einmonatiges Fahrverbot. Stimmt es, dass ich in der Schweiz trotzdem weiterfahren darf, weil das Verbot nur für Deutschland gilt?
Antwort: Vorerst ja. Ein deutsches Fahrverbot wirkt grundsätzlich nur auf deutschen Strassen. Wer in der Schweiz wohnt, darf deshalb nicht automatisch auch hier nicht mehr fahren. Trotzdem ist die Sache damit nicht erledigt. Die deutschen Behörden melden solche Fälle regelmässig weiter. Danach prüft das kantonale Strassenverkehrsamt, ob zusätzlich eine Schweizer Massnahme anzuordnen ist. Nach Schweizer Recht kann der Führerausweis auch wegen einer Verkehrswiderhandlung im Ausland entzogen werden. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Im Ausland wurde ein Fahrverbot ausgesprochen, und die Widerhandlung wäre nach Schweizer Recht mindestens mittelschwer. Bei Ihnen ist diese Schwelle klar überschritten. Ausserorts gilt in der Schweiz bereits eine Überschreitung ab 26 km/h als mittelschwere Widerhandlung; ab 30 km/h spricht man von einer schweren Widerhandlung. Mit 41 km/h zu viel liegen Sie also deutlich im schweren Bereich. Entscheidend ist nun Ihr automobilistischer Leumund. Wenn Sie in den letzten 5 Jahren keine Verwarnung oder in den letzten 10 Jahren keinen Führerausweisentzug hatten, darf die Schweizer Behörde die Dauer des deutschen Fahrverbots grundsätzlich nicht überschreiten. Sie erfüllen diese Voraussetzung und müssen deshalb voraussichtlich mit einem Führerausweisentzug von höchstens einem Monat in der Schweiz rechnen. Das wirkt vergleichsweise mild. Wäre dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz passiert, hätte sie regelmässig einen Entzug von mindestens drei Monaten zur Folge.
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