Frage: Letzte Woche wurde in meine Wohnung eingebrochen. Als ich abends heimkam, herrschte Chaos: Schränke offen, Kleider verstreut, eine Scheibe zerbrochen. Ich habe jetzt ständig Angst – besonders vor dem Gedanken, nachts von Einbrechern überrascht und gefesselt ...
Frage: Letzte Woche wurde in meine Wohnung eingebrochen. Als ich abends heimkam, herrschte Chaos: Schränke offen, Kleider verstreut, eine Scheibe zerbrochen. Ich habe jetzt ständig Angst – besonders vor dem Gedanken, nachts von Einbrechern überrascht und gefesselt zu werden. Mein Mietvertrag läuft aber bis Ende September 2027. Ich halte diese Situation kaum aus. Gibt es einen Ausweg?
Antwort: Grundsätzlich kann eine Mietwohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden. In Ihrem Fall besteht jedoch eine feste Bindung bis Ende September 2027 – ein vorzeitiger Auszug ist also im Normalfall nicht möglich. Es gibt aber eine Ausnahme: Sie dürfen den Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich kündigen, wenn Ihnen das Festhalten am Mietverhältnis aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht mehr zumutbar ist. Diese Gründe dürfen weder voraussehbar gewesen sein noch in Ihrem Verschulden liegen. Nach herrschender Rechtsprechung können massive Angstzustände nach einem Wohnungseinbruch, wie Sie sie schildern, einen wichtigen Grund darstellen. Vergleichbar wäre auch ein schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen Hausbewohnern – nicht aber eine beruflich bedingte Versetzung in einen anderen Landesteil. Sie können demnach eine ausserordentliche Kündigung mit dreimonatiger Frist auf einen beliebigen Termin aussprechen. Allerdings haften Sie dem Vermieter für den allfälligen Mietzinsausfall, falls sich kein Nachfolgemieter findet – diese Ersatzpflicht fällt jedoch weniger streng aus, wenn wirklich gravierende Gründe vorliegen. Die Höhe des allfälligen Schadenersatzes legt nämlich im Streitfall der Richter unter Würdigung aller Umstände fest. Es empfiehlt sich, Ihre Ängste und den Einbruch schriftlich zu dokumentieren und das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. So schützen Sie Ihre Interessen bestmöglich.
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